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Verschmelzung

Fusion.
I. Begriff: Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen schon bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung. Dem Anteilseigner des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers wird eine Beteiligung an dem neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger gewährt.
II. Zwecke: (1) Realisierung beschaffungs- oder absatzpolitischer Vorteile (z. B. Marktbeeinflussung oder -beherrschung durch Ausschaltung des Wettbewerbs, Preisvorteile, Sicherung der Beschaffungsmöglichkeiten, Abbau von Lagerbeständen). (2) Realisierung produktions- und personalwirtschaftlicher Vorteile (z. B. Nutzung der Vorteile einer Verbundwirtschaft durch Arbeitsteilung und Rationalisierung ebenso wie die Zusammenarbeit z. B. auf den Gebieten Forschung und Entwicklung sowie der innerbetrieblichen Aus- und Weiterbildung). (3) Realisierung finanzwirtschaftlicher Vorteile (z. B. Erhöhung der Kreditwürdigkeit, Erschließung neuer Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Sanierung, Erhöhung der Rentabilität durch Ausgleich der Unterschiede in der Kapitalbindung und die Nutzung von Steuervorteilen).
III. Arten: 1. Fusion durch Aufnahme: Eines der sich vereinigenden Unternehmen bleibt bestehen. Die übrigen Unternehmen übertragen ihre Vermögen auf dieses eine fortzuführende Unternehmen (§ 2 UmwG). - 2. Fusion durch Neubildung: Die fusionierenden Unternehmen übertragen ihre Vermögen auf ein dazu neu gegründetes Unternehmen (§ 2 II UmwG).
IVerschmelzung Formen: 1. Horizontale V.: Vereinigung von Unternehmen mit Leistungserstellung der gleichen Stufe. - 2. Vertikale V.: Vereinigung von Unternehmen, die auf unterschiedlichen (meist hintereinander geschalteten) Stufen der Leistungserstellung tätig sind (z. B. Zulieferer und Hersteller des Hauptprodukts). - 3. Mischformen der horizontalen und der vertikalen V.
Verschmelzung Wege der Rechtsnachfolge: 1. Gesamtrechtsnachfolge: Das übertragende Unternehmen tritt nicht in Liquidation. Die zu übertragenden Vermögensgegenstände und Schulden werden in diesem Fall nicht einzeln, sondern im Ganzen unter Ausschluß der Abwicklung übertragen. - 2. Einzelrechtsnachfolge: Das übertragende Unternehmen tritt in Liquidation. Die Vermögensgegenstände und Schulden werden nach den jeweils in Betracht kommenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzeln auf das übernehmende Unternehmen übertragen.
VI. Gesetzlich geregelte Arten nach dem Umwandlungsgesetz (im Wege der Gesamtrechtsnachfolge): Vgl. Tabelle.
VII. Verfahren: 1. Gesetzliche Regelung: Nach §§ 2 ff. UmwG vom 28. 10. 1994 (BGBl I 3210), in dem die bereits in verschiedenen Gesetzen geregelten Möglichkeiten der Verschmelzung und Umwandlung von Unternehmen zusammengefaßt und systematisiert und Lücken der gesetzlichen Regelung geschlossen wurden, u. a. durch Schaffung der Möglichkeit zur Spaltung von Unternehmen. - 2. Verschmelzungsfähige Rechtsträger: Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, eingetragene Vereine, genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, lediglich als übertragender Rechtsträger wirtschaftliche Vereine (§ 22 BGB), lediglich als übernehmender Rechtsträger natürliche Personen, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. - 3. Allgemeine Voraussetzungen: a) Abschluß eines Verschmelzungsvertrages (§ 4 UmwG), der notariell beurkundet werden muß (§ 6 UmwG). - b) Inhalt des Verschmelzungsvertrages: Der Verschmelzungsvertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten (§ 5 UmwG): Den Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger; die Vereinbarung über die Vermögensübertragung jedes übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger; das Umtauschverhältnis der Anteile bzw. Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; Einzelheiten über die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger; den Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren; den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für die Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag); die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie Inhabern von besonderen Rechten des übertragenden Rechtsträgers gewährt; jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vertretungsorgans oder einem Aufsichtsratsorgan der beteiligten Rechtsträger gewährt wird; Angaben über die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretung und die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Die Angaben über den Umtausch von Anteilen können entfallen, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. Soweit ein Betriebsrat besteht, ist diesem spätestens einen Monat vor der Verschmelzung der Anteilsinhaber, die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen sollen, der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf zuzuleiten. - c) Erstattung eines Verschmelzungsberichtes durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger (§8 I UmwG) ist nicht erforderlich, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger hierauf verzichten (die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden) oder wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. - d) Prüfung der Verschmelzung durch einen Sachverständigen (Verschmelzungsprüfung): Der Verschmelzungsprüfer wird durch das Vertretungsorgan des beteiligten Rechtsträgers oder auf dessen Antrag durch das Gericht bestellt. Auf die Verschmelzungsprüfung kann von allen Anteilsinhabern der beteiligten Rechtsträger in notarieller Form verzichtet werden. Sie ist nicht erforderlich, wenn sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden. - e) Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag durch die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger in Form eines Beschlusses in einer Versammlung der Anteilsinhaber (§ 13 UmwG). - f) Erforderlichenfalls ist das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft (zur Gewährung von Anteilen oder Mitgliedsrechten an die Aktionäre bzw. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft) zu erhöhen. Eine Erhöhung des Grundkapitals zum Zwecke der Verschmelzung ist unzulässig, soweit die übernehmende Gesellschaft Anteile eines übertragenden Rechtsträgers innehat, ein übertragender Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile bzw. Aktien dieser Gesellschaft innehat, auf welche die Einlagen bzw. der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht in voller Höhe bewirkt sind (§§ 54, 68 UmwG). Von einer Erhöhung des Grundkapitals darf abgesehen werden, wenn die übernehmende Gesellschaft eigene Geschäftsanteile innehat bzw. eigene Aktien besitzt oder ein übertragender Rechtsträger Geschäftsanteile bzw. Aktien der übernehmenden Gesellschaft innehat, auf die die Einlagen bzw. der Nennbetrag der Aktie oder der höhere Ausgabebetrag bereits voll geleistet sind. Die Erhöhung des Grundkapitals richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers (§ 55 UmwG i. Verschmelzung m. §§ 55 ff. GmbHG, § 69 UmwG i. Verschmelzung m. §§ 182 ff. AktG). - g) Registeranmeldung: Die Verschmelzung ist zum Register jedes der beteiligten Rechtsträger binnen einer Frist von acht Monaten seit dem Stichtag der der Verschmelzung zugrundegelegten Bilanz anzumelden. In der Anmeldung haben die Vertretungsorgane zu versichern, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse nicht fristgemäß (ein Monat) erhoben oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Auf das Klagerecht können die Anteilsinhaber durch eine notariell beurkundete Verzichtserklärung verzichten. Der Anmeldung sind als Anlagen der Verschmelzungsvertrag, die Zustimmungsbeschlüsse zum Verschmelzungsvertrag und der Verschmelzungsbericht nebst Prüfbericht bzw. die entsprechenden Verzichtserklärungen beizufügen. Der Anmeldung zum Register des übertragenden Rechtsträgers ist darüber hinaus die zugrundegelegte Jahresbilanz beizufügen. - 4. Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften: a) Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf ist vor der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Zustimmung beschließen soll, zum Register einzureichen, das in den Veröffentlichungsblättern bekanntzumachen hat, daß der Vertrag bzw. der Entwurf eingereicht wurde (§61 UmwG). - b) Vor der Einberufung zur Hauptversammlung sind der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf und die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger der letzten drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft auszulegen (§ 63 UmwG). - c) Die in § 63 UmwG bezeichneten Unterlagen sind einen Monat vor der Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft (auch wenn es sich hierbei nicht um eine Aktiengesellschaft handelt), die über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, in den Geschäftsräumen der übernehmenden Gesellschaft auszulegen. Der Vorstand der übernehmenden Gesellschaft hat einen Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung in den Geschäftsblättern der übernehmenden Gesellschaft bekanntzumachen (§ 62 UmwG). - d) Der Verschmelzungsbeschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals (§ 65 UmwG). - 5. Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Der Verschmelzungsvertrag hat zusätzlich für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers den Nennbetrag des Geschäftsanteils zu bestimmen, den die übertragende GmbH ihm zu gewähren hat (§ 46 UmwG). - b) Der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf sind den Gesellschaftern spätestens zusammen mit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung, die über die Zustimmung entscheiden soll, zu übersenden. Die Verschmelzung ist als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. - c) Von der Einberufung an sind die Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht auszulegen (§ 49 UmwG). - d) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Soweit übernehmender Rechtsträger GmbH und nicht alle Einlagen in voller Höhe bewirkt, ist Zustimmung aller anwesenden Anteilsinhaber erforderlich, wenn übertragender Rechträger eine Personengesellschaft oder GmbH ist, Zustimmung aller Anteilseigner erforderlich (§§ 50, 51 UmwG). - 6. Besonderheiten bei der Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften: a) Im Verschmelzungsvertrag ist für jeden Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft zu bestimmen, ob ihm in der übernehmenden oder neuen Personenhandelsgesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten zukommt (§ 40 UmwG). b) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 43 UmwG). - 7. Besonderheiten bei der Verschmelzung unter Beteiligung anderer Rechtsformen: a) Ein rechtsfähiger Verein kann sich an einer Verschmelzung nur beteiligen, wenn die Satzung des Vereins oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen. Ein eingetragener Verein kann im Wege der Verschmelzung nur andere eingetragene Vereine aufnehmen oder mit ihnen einen eingetragenen Verein oder einen Rechtsträger anderer Rechtsformen neu gründen (§ 99 ff. UmwG). - b) Genossenschaftliche Prüfungsverbände können nur im Wege der Aufnahme eines Verbandes (übertragender Verband) durch einen anderen Verband (übernehmender Verband) verschmolzen werden (§105 ff. UmwG). - c) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden (§109 ff. UmwG). - d) Kapitalgesellschaften können auch mit dem Vermögen eines Alleingesellschafters verschmolzen werden (§120 ff. UmwG). Auf die Kapitalgesellschaft sind die für ihre Rechtsform geltenden Vorschriften des Umwandlungsgesetzes anwendbar. Der noch nicht in das Handelsregister eingetragene Alleingesellschafter ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches in das Handelsregister einzutragen (§122 UmwG). - e) Für Kommanditgesellschaften auf Aktien gelten die für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften entsprechend (§ 78 UmwG).
VIII. Allgemeine Wirkung: 1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft(en) geht als Ganzes - Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - auf die übernehmende Gesellschaft über. Rechtlich wirksam wird die Verschmelzung mit Eintragung im Register der übernehmenden Gesellschaft. - 2. Die übertragenden Gesellschaften erlöschen. - 3. Die Gesellschafter bzw. Aktionäre der übertragenden Gesellschaft werden Gesellschafter bzw. Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft. Legt ein Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluß ein, hat der übernehmende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag diesem den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten (§ 29 UmwG). Das Angebot zur Barabfindung kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers als bekanntgemacht gilt (§ 31 UmwG). - 4. Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, gem. § 19 III UmwG als bekanntgemacht gilt, ihren Anspruch nach Grund und nach Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können (§ 22 UmwG). Überträgt eine Personenhandelsgesellschaft ihr Vermögen durch Verschmelzung auf einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, so haftet ein Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft für ihre Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung fällig und daraus Ansprüche gegen ihn gerichtlich geltend gemacht sind (§ 45 UmwG).
IX. Sonderfragen der aktienrechtlichen V.: 1. Ermittlung des Umtauschverhältnisses: a) Das Umtauschverhältnis drückt aus, in welchem Verhältnis die Anteile an einer übertragenden Gesellschaft gegen Aktien der übernehmenden umzutauschen sind. Das Umtauschverhältnis wird von den Werten bestimmt, mit denen die Anteile an den Unternehmen zum Zweck der Verschmelzung jeweils angesetzt werden. Die Relation zwischen diesem Wert und dem Grundkapital entspricht dem Kurswert der Aktien. Werden Börsenkurse zugrunde gelegt, steht der Kurswert bereits fest. Sollen dem Umtauschverhältnis die Ertragswertkurse oder Bilanzkurse zugrunde gelegt werden, bedarf es einer vorhergehenden Ermittlung der Ertragswerte bzw. der bilanziellen Eigenkapitalposten. Rein formal wird das Umtauschverhältnis in den beiden letzten Fällen wie in obiger Tabelle dargestellt bestimmt (Beispiel).
Das Umtauschverhältnis entspricht demnach der Umkehrung der Kursrelation. - b) Die Verschmelzungsprüfer haben u. a. anzugeben (§ 340 b AktG), nach welchen Methoden das vorgeschlagene Umtauschverhältnis ermittelt worden, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist und welches Umtauschverhältnis sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewendet worden sind, jeweils ergeben würde. Zugleich ist ggf. unter Hinweis auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses beigemessen worden ist. Der Gesetzgeber hat indessen darauf verzichtet, die nach seiner Ansicht zulässigen Methoden der Ermittlung des Umtauschverhältnisses zu konkretisieren. Der Wortlaut legt die Vermutung nahe, daß sich das Umtauschverhältnis nach der Auffassung des Gesetzgebers nach mehreren Methoden ermitteln läßt und es nach dieser Auffassung auch möglich ist, durch Kombination mehrerer Methoden zu einem angemessenen Umtauschverhältnis zu gelangen. - c) Vorschläge zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses: (1) Börsenkurse: Begründungen: Börsenkurse entprechen dem Objektivierungserfordernis. Der Börsenkurs ist geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Untergrenze des subjektiven Entscheidungswertes und zur Bewertung des Nutzenentgangs durch die Aufgabe des Dividendenrechts. Gegenargumente: Die Kursentwicklung kann im Hinblick auf die Verschmelzung manipuliert sein. Spekulative und andere Markteinflüsse beeinträchtigen die Funktion des Börsenkurses, die Untergrenze des subjektiven Entscheidungswertes zu markieren. Zur Abfindung einer Vielzahl von Aktionären, deren Entscheidungswerte im einzelnen nicht bekannt sind, bedarf es zur Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses der Typisierung, der der Börsenkurs nicht zweifelsfrei gerecht werden kann. (2) Bilanzkurse: Auch nach Auflösung stiller Rücklagen bieten Bilanzkurse nicht die Gewähr für die Bestimmung eines dem Abfindungsgedanken angemessenen Umtauschverhältnisses; denn der Wert eines Unternehmens (Unternehmungswert, Unternehmungsbewertung) wird nicht durch eine auf Einzelbewertungsgrößen (ggf. zum Wiederbeschaffungswert) basierende Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen, Schulden und bilanziellem Eigenkapital, sondern von den künftigen Ertragsaussichten (Konzept der zukunftsorientierten Gesamtbewertung) bestimmt. (3) Ertragswertkurse: Dieser Vorschlag beruht auf der Annahme, daß der Wert eines Unternehmens sich nach dem finanziellen Nutzen bemißt, der künftig aus diesem Unternehmen zu erwarten ist. Der Ansatz entspricht den Erkenntnissen der modernen Unternehmensbewertungslehre und auch der neueren Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung. In methodischer Hinsicht kann der Zukunftserfolg entweder durch Schätzung der zukünftigen Erfolge (prognoseorientiert) oder durch Ableitung eines nachhaltigen Reinertrags aus den Ergebnissen der zurückliegenden Geschäftsjahre (vergangenheitsorientiert) ermittelt werden. (4) Die älteren Verfahren der Unternehmensbewertung wie das Mittelwertverfahren, das Verfahren der Geschäftsabschreibung, die Methode der Übergewinnkapitalisierung und die der Übergewinnabgeltung sind nach den Erkenntnissen der Unternehmensbewertungslehre nicht geeignet, den Wert eines Unternehmens und damit die Ausgangsdaten für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses in methodisch einwandfreier Weise zweckentsprechend zu ermitteln. - 2. Übertragungsbilanz/Fusionsbilanz: Vgl. i. e. Umwandlungsbilanz.
X. Buchung: Buchung, Annahmen: Verschmelzung von AG, Buchwertverknüpfung, Erhöhung des Grundkapitals bei der übernehmenden Gesellschaft (B) in Höhe des Eigenkapitals (= Grundkapital) der übertragenden Gesellschaft (A) und der Verschmelzungskosten. In der Schlußbilanz (vgl. Umwandlungsbilanz) von A wird das Eigenkapital wie ein Kontokorrentkonto "Eigentum der übernehmenden Gesellschaft" (= Übergabekapital) geführt. Nach Erhöhung des Grundkapitals von B und Bezahlung der Verschmelzungkosten ergibt sich unter den Aktiva von B ein zusätzlicher Betrag in Höhe des Übergabekapitals (= Übernahmekapital). Bei der Vereinigung beider Bilanzen wird das Übergabekapital von A gegen den Erhöhungsbetrag der Aktiva bei B aufgerechnet. - Die Buchungen zur Errichtung der Verschmelzungsbilanz lauten: Verschmelzungsbilanzkonto an Aktiva der übertragenden Gesellschaft A, an Aktivkonten der übernehmenden Gesellschaft B; Passivkonten der übertragenden Gesellschaft A, Passivkonten der übernehmenden Gesellschaft B an Verschmelzungsbilanzkonto.
XI. Steuerliche Behandlung: 1. Bei der übertragenden Körperschaft: a) Wertansätze in der Übertragungsbilanz: Grundsätzlich sind in der steuerlichen Schlußbilanz der übertragenden Körperschaft die übergegangenen Wirtschaftsgüter insgesamt mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, unter der Voraussetzung, daß die Besteuerung der stillen Reserven im übergegangenen Vermögen später bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht. Ein höherer Wert ist zulässig. Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen dabei nicht überschritten werden. Bei Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen sind die übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem Wert der Gegenleistung anzusetzen. Wird keine Gegenleistung gewährt, so ist der Teilwert maßgebend (§ 11 II UmwStG). Auf Antrag kann auf eine Realisierung der stillen Reserven verzichtet werden, soweit ihre spätere Besteuerung bei der übernehmenden Körperschaft sichergestellt ist und eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten besteht (§ 14 II UmwStG). Bei Barabfindungen an Minderheitsgesellschafter kommt § 14 I UmwStG somit zwangsläufig zur Anwendung. - b) Soweit ein Übertragungsgewinn anfällt, unterliegt er der Körperschaftsteuer und Gewerbeertragsteuer. Begünstigungsregelungen greifen nicht ein. - 2. Bei der übernehmenden Körperschaft: Zu unterscheiden sind die Verschmelzung durch Neugründung und die Verschmelzung durch Aufnahme. Im ersten Fall hat die Übernehmerin auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine Bilanz aufzustellen, wohingegen im zweiten Fall der Vermögensübergang ein laufender Geschäftsvorfall ist. - a) Übernahmegewinn: Die übernehmende Gesellschaft hat die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der Übertragungsbilanz enthaltenen Werten zu übernehmen (§ 12 I 1 i. Verschmelzung mit § 4 I UmwStG; Buchwertverknüpfung). Beim Vermögensübergang von einer steuerfreien auf eine steuerpflichtige Körperschaft ist für die übergegangenen Wirtschaftsgüter der Teilwertansatz vorgeschrieben. Ein Übernahmegewinn kann bei der "reinen" Verschmelzung nicht anfallen, sondern nur, soweit die übernehmende Gesellschaft Anteile der übertragenden Gesellschaft hält (umwandelnde V.), in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Vermögens und dem Buchwert der Anteile. Von Ausnahmefällen abgesehen, unterliegt der Übernahmegewinn weder der Körperschaftsteuer noch der Gewerbeertragsteuer (§§ 12 II, 19 UmwStG): Ein Übernahmegewinn bleibt bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der übernehmenden Gesellschaft außer Ansatz, wenn er auf der Bildung offener oder auf der Auflösung stiller Rücklagen der übertragenden Gesellschaft(en) beruht. Ist die übernehmende Gesellschaft an der übertragenden beteiligt und übersteigen die tatsächlichen Anschaffungskosten den Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft (z. B. als Folge einer früheren Teilwertabschreibung), so ist der Unterschiedsbetrag dem Gewinn der übernehmenden Gesellschaft allerdings hinzuzurechnen. - b) Die auf dem verwendbaren Eigenkapital der untergehenden Körperschaft lastende Körperschaftsteuer wird bei der übernehmenden Körperschaft im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs nicht angerechnet. Vielmehr werden die Eigenkapitalteile der übertragenden Gesellschaft den entsprechenden Teilbeträgen der übernehmenden Körperschaft hinzugerechnet (§ 38 KStG). Soweit sich Unterschiede zum verwendbaren Eigenkapital aus der Steuerbilanz ergeben, greifen spezielle Anpassungsregelungen ein. - 3. Bei den Gesellschaftern (§ 13 UmwStG): Erhalten die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft für ihre durch die Verschmelzung erloschenen Anteile neue Anteile der übernehmenden Gesellschaft, so gilt: a) Gehörten die Anteile an der übertragenden Gesellschaft im Verschmelzungszeitpunkt zu einem Betriebsvermögen, gelten sie als zum Buchwert veräußert und die neuen Anteile als mit diesem Wert angeschafft. - b) Handelt es sich dagegen um eine wesentliche Beteiligung, so treten an die Stelle des Buchwertes die Anschaffungskosten. Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 EStG nicht erfüllen, eine "§ 17-Beteiligung" (unwesentliche / wesentliche), gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten. Eine Realisierung der stillen Reserven ist somit ausgeschlossen. - 4. Behandlung grenzüberschreitender V.: Vgl. Fusionsrichtlinie.

 

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