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Rücklagen für eigene Anteile

Art der Gewinnrücklagen. Gemäß § 272 Abs. 4 HGB ist in eine Rücklagen für eigene Anteile f. e. A. ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Anteile einzusetzenden Betrag entspricht. Diese Rücklage muß bereits bei Aufstellung der Bilanz gebildet werden. Als Quellen kommen der Jahresüberschuß, der Gewinnvortrag oder Mittel aus anderen Gewinnrücklagen (freiverfügbare Gewinnrücklagen) in Frage. Mit der Pflicht, für eigene Anteile Rücklagen zu bilden, wird in Höhe der eigenen Anteile (GmbH-Anteile, Aktien) eine Ausschüttungssperre bewirkt. Der Erwerb eigener Anteile soll nicht zur Rückzahlung von Stammkapital oder Grundkapital führen.

 

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