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Arbeitsmittel

1. Begriff: Gegenstände, die unter Ausnutzung physikalischer, chemischer, biologischer oder sonstiger Naturgesetze technische Arbeit verrichten, d. h. Betriebsmittel i. e. S. - Beispiele: Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen. - 2. Arbeitsrechtliche Regelungen: A., die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, hat i. d. R. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. - Da die Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber unter dessen Weisungsgewalt (Direktionsrecht) erfolgt, ist besitzrechtlich der Arbeitgeber Besitzer, der Arbeitnehmer Besitzdiener (§ 855 BGB). - Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer die ihm überlassenen Arbeitsmittel herauszugeben; er hat kein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Gegenansprüche.

 

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