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Besitzdiener
nach § 855 BGB Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht für sich selbst, sondern für einen anderen ausübt, dessen Weisungen sie zu folgen hat (z. Besitzdiener der Fabrikarbeiter hinsichtlich der Werkzeuge und Maschinen, der Chauffeur hinsichtlich des Kraftwagens). Nur der andere (z. Besitzdiener der Inhaber der Fabrik) hat Besitz an der Sache.
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