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                Gewalt
                 1. Allgemein: Anwendung physischer Kraft gegen Personen oder Sachen; oft Unrechtstatbestand; eindeutige Definition umstritten. - 2. I. S. von Staatsgewalt: Ausdruck a) des allgemeinen Staat-Untertanen-Verhältnisses, b) von besonderen Gewaltverhältnissen (= Sonderstatusverhältnisse), in denen sich z. B. die vorläufig festgenommene oder nach den Freiheitsentziehungsvorschriften untergebrachte Person befindet. - 3. Im Zusammenhang mit der Gewaltenteilung: Trennung der an sich einheitlichen Staatsgewalt in verschiedene sich in der Machtausübung hemmende und kontrollierende Träger der Staatsgewalt: Legislative, Exekutive, Judikative (= Funktionentrennung). - 4. I. S. von höherer Gewalt als unabwendbarer Zufall: Ereignisse, deren Eintritt oder Folgen selbst durch die zweckmäßigsten Vorkehrungsmaßnahmen nicht abgewandt werden können. Im Falle des Eintritts höherer Gewalt entfällt Leistungspflicht des Schuldners (z. B. § 701 BGB, § 454 HGB) und tritt keine Fristversäumnis ein (z. B. § 203 und 1996 BGB). - 5. Schlüsselgewalt der Ehegatten (§ 1357 BGB).  
                  
                
                  
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