Begriff des Familienrechts für das Recht beider Ehegatten, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen und ihn damit zu vertreten. Durch das Handeln eines Ehegatten werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 I BGB). - Die nach § 1357 II BGB für jeden Ehegatten gegebene Befugnis, die Schlüsselgewalt des anderen Ehegatten zu beschränken oder auszuschließen, wirkt Dritten gegenüber nur, wenn die Beschränkung oder Ausschließung ihnen bekannt oder wenn sie in das Güterrechtsregister eingetragen worden ist. Liegt kein ausreichender Grund für die Beschränkung oder Ausschließung vor, so hat sie auf Antrag das Vormundschaftsgericht aufzuheben. - Bei getrennt lebenden Eheleuten entfällt die Schlüsselgewalt