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Betriebsmittel

I. Betriebswirtschaftslehre: Materielle Güter, die neben anderen Elementarfaktoren (menschliche Arbeitsleistung und Werkstoffe) zur Produktion erforderlich sind und nicht (wesentliche) Bestandteile der Endproduktion werden, z. Betriebsmittel Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtungen. Entspricht dem volkswirtschaftlichen Begriff der Produktionsmittel. - Leistungsfähigkeit der Betriebsmittel ist abhängig: a) von Modernität, Abnutzungsgrad und Zustand ihrer Betriebsfähigkeit, b) vom Grad ihrer Eignung für die spezielle Produktion des einzelnen Betriebs.
II. Steuerrecht: Unterschieden werden bei der Einheitsbewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach § 33 BewG: (1) stehende B.: Anlagegegenstände; (2) umlaufende B.: Verbrauchsgüter. Sämtliche Betriebsmittel sind im Normalfall mit der Ermittlung des Ertragswerts nach dem vergleichenden Verfahren (land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Wirtschaftswert) abgegolten. - Überbestände an umlaufenden Betriebsmittel gehören zum sonstigen Vermögen, bis 1998 jedoch nicht in den neuen Bundesländern (§ 136 Nr. 4b BewG).

 

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