wesentliche Grundstücksbestandteile, i. d. R. die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbes. Gebäude, sowie alle Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen; ferner die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen; nicht jedoch solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (§§ 93 ff. BGB). Abgrenzung oft zweifelhaft und im Einzelfall schwierig. - Wesentliche Grundstücksbestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein; sie teilen den Rechtsstand des Grundstücks.