rechtlicher Begriff im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG); Bedarfsgegenstände sind u. a. Spielwaren, Scherzartikel, Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, Reinigungs-und Pflegemittel, Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung oder zur Insektenvertilgung in Räumen (§ 5 LMBG). - Verboten ist insbes. die Herstellung von B., die zu gesundheitlichen Schäden führen können (§ 30 LMBG). Verstöße werden als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit geahndet.