Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)

Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen i. d. F. vom 8. 7. 1993 (BGBl I 1169) m. spät. Änd. - 1. Zweck: Das LMBG dient dem Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden und vor Täuschung. Neben den Lebensmitteln werden auch Regelungen über Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände zusammenhängend getroffen. - Vgl. auch Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelbuch. - 2. Lebensmittel sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeitetem Zustand von Menschen verzehrt zu werden, ausgenommen sind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verzehrt zu werden (§ 1 LMBG). - 3. Verboten ist die Herstellung und Behandlung von Lebensmitteln, deren Verzehr geeignet ist, die Gesundheit zu schädigen; dasselbe gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen als Lebensmitteln; ferner das Nachmachen von Lebensmitteln, das Gewinnen von tierischen Lebensmitteln mit Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, die Lebensmittelfälschung, das Inverkehrbringen solcher oder anderer Lebensmittel, denen nicht zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt sind (§§ 8 ff. LMBG). Ahndung als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50 000 DM. Daneben Einziehung möglich.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Lebenslauf
Lebensmittelbuch

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Gesamthypothek | Gewinnfeststellung | Naturalwirtschaft | Exotenfonds | Kaufphasen(ansatz)
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum