nach dem Lebensmittel- und BedarfsgegenständegesetzStoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, Pflege oder Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs oder zur Vermittlung von Geruchseindrücken angewendet zu werden, ausschl. medizinischer Heilmittel (§ 4 LMBG). Verboten ist u. a. die Herstellung solcher k. M., die geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen oder bei denen ohne Zulassung verschreibungspflichtiger Stoffe im Sinne des Arzneimittelrechts verwendet werden, sowie k. M. unter irreführender Bezeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Vgl. im einzelnen KosmetikVO i. d. F. vom 19. 6. 1985 (BGBl I 1082) m. spät. Änd. - Verstöße werden als Straftat (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zwei Jahre) oder als Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis 50 000 DM) geahndet.