im Sinn der Krankenversicherung und KriegsopferversorgungMittel zur Beseitigung und Milderung von Krankheitserscheinungen, die (im Gegensatz zu Arzneimitteln) von außen wirken. Heilmittel sind z. B. Bruchbänder, Einlagen, Gummistrümpfe, Massagen, Bewegungstherapie. Kosten für Heilmittel werden von der Krankenkasse nach ärztlicher Verordnung übernommen. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Zuzahlung von 10% an die abgegebene Stelle zu leisten (§ 32 SGB V). Der Ersatz von verlorengegangenen, zerstörten oder beschädigten Heilmittel ist ebenfalls Leistung der Krankenkasse, wenn den Versicherten hierfür kein Verschulden trifft.