im Rechtssinn ein pflichtwidriges und zurechenbares Tun oder Unterlassen. Verschulden erscheint in den Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit. - Ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut ist auch ohne Verschulden des Verletzers gegen Wiederholung nur objektiv widerrechtlicher Eingriffe durch den Unterlassungsanspruch, auch gegen Eingriffe auf dem Gebiet des unlauteren Wettbewerbs, geschützt.