culpa in contrahendo, ein nach bürgerlichem Recht die Pflicht zum Schadensersatz begründender Tatbestand. Durch Anbahnung von Vertragsverhandlungen wird ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis begründet, das beide Teile zur Beobachtung der verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet; insbes. zur Offenbarung von Umständen, die erkennbar für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. - Bei Verletzung dieser Sorgfaltspflichten Schadenersatzpflicht des schuldigen Teils (Verschulden der Erfüllungsgehilfen steht gleich), unabhängig davon, ob später ein Vertragzustande kommt oder nicht.