Schadenersatzpflicht, bei der Wirtschaftsubjekte aufgrund rechtswidrigen zurechenbaren Verhaltens haftbar gemacht werden. Verschulden existiert in den Formen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Der Geschädigte muß dabei seinen Schaden kausal auf den Verursacher zurückführen, was aufgrund der komplexen und durch das Zusammenwirken vieler teils unbekannter Faktoren oft äußerst schwierig ist. Deswegen gewinnt die Beweislastumkehr an Bedeutung. - Vgl. auch Umwelthaftungsgesetz, Umweltpolitik.