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Verursacherprinzip

1. Grundsatz der Umweltpolitik, nach dem die gesamten sozialen Kosten einer ökonomischen Aktivität von denjenigen Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, die sie verursacht haben. Das Verursacherprinzip fordert eine Internalisierung sozialer Kosten: Im Falle einer mit sozialen Kosten verbundenen Nutzung ist das Nutzungsrecht von der Zahlung für den Umweltschaden abhängig (polluter-pays-principle); die Zahlung muß nicht an den Geschädigten (Entschädigung) erfolgen. - 2. Theoretische Begründung: Aus allokations- und wohlfahrtstheoretischer Sicht ist eine Internalisierung der externen Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten zur Realisierung des volkswirtschaftlichen Allokationsoptimums (Pareto-Effizienz) erforderlich. - 3. Das Verursacherprinzip ist nur eingeschränkt realisierbar: a) konzeptionelle und kontrolltechnische Schwierigkeiten, konkrete Umweltschäden einzelnen Verursachern zuzurechnen (synergetische und Schwelleneffekte); - b) Durchsetzungsprobleme des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung Dritter gem. Haftungsrecht; - c) Souveränität von Staaten (grenzüberschreitende Umweltbelastungen). - 4. Aufgrund der unter 3. angeführten Probleme erfolgte eine pragmatische Umformulierung des V., nach dem dem Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen diejenigen Vermeidungs- und Beseitigungskosten angelastet werden, die bei der Realisierung eines staatlich fixierten Beeinträchtigungsniveaus anfallen (Vermeidungskostenansatz). - Gegensatz: Gemeinlastprinzip. - Vgl. auch Umwelt- und Ressourcenökonomik II 2.

 

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