1. Grundsatz der Umweltpolitik, nach dem die gesamten sozialen Kosten einer ökonomischen Aktivität von denjenigen Wirtschaftssubjekten zu tragen sind, die sie verursacht haben. Das Verursacherprinzip fordert eine Internalisierung sozialer Kosten: Im Falle einer mit sozialen Kostenverbundenen Nutzung ist das Nutzungsrecht von der Zahlung für den Umweltschaden abhängig (polluter-pays-principle); die Zahlung muß nicht an den Geschädigten (Entschädigung) erfolgen. - 2. Theoretische Begründung: Aus allokations- und wohlfahrtstheoretischer Sicht ist eine Internalisierung der externen Effekte wirtschaftlicher Aktivitäten zur Realisierung des volkswirtschaftlichen Allokationsoptimums (Pareto-Effizienz) erforderlich. - 3. Das Verursacherprinzip ist nur eingeschränkt realisierbar: a) konzeptionelle und kontrolltechnische Schwierigkeiten, konkrete Umweltschäden einzelnen Verursachern zuzurechnen (synergetische und Schwelleneffekte); - b) Durchsetzungsprobleme des Anspruchs auf Nichtbeeinträchtigung Dritter gem. Haftungsrecht; - c) Souveränität von Staaten (grenzüberschreitende Umweltbelastungen). - 4. Aufgrund der unter 3. angeführten Probleme erfolgte eine pragmatische Umformulierung des V., nach dem dem Verursacher von Umweltbeeinträchtigungen diejenigen Vermeidungs- und Beseitigungskosten angelastet werden, die bei der Realisierung eines staatlich fixierten Beeinträchtigungsniveaus anfallen (Vermeidungskostenansatz). - Gegensatz: Gemeinlastprinzip. - Vgl. auch Umwelt- und Ressourcenökonomik II 2.