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Nutzungsrecht

das vom Urheber einem anderen auf der Grundlage der §§ 31 ff. UrhG eingeräumte Recht, die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte auszuüben. Das Urheberrecht als solches kann weder ganz noch teilweise übertragen werden. Nutzungsrecht können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden, sie sind dinglich wirkende Abspaltungen der dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte, die Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrecht durch den Nutzungsberechtigten ist daher eine Urheberrechtsverletzung. Art und Umfang der Rechtseinräumung richtet sich nach den vertraglichen Abreden, die nach dem Zweckübertragungsgrundsatz auszulegen sind. - 1. Arten: Nutzungsrecht können als einfache oder ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt werden. Ein einfaches Nutzungsrecht berechtigt zur vertraglichen Nutzung durch den Nutzungsberechtigten, hindert den Urheber aber nicht an eigenen Verwertungshandlungen oder an der Einräumung weiterer einfacher Nutzungsrecht Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt den Urheber von eigenen Verwertungshandlungen sowie von der Vergabe weiterer Nutzungsrecht aus. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrecht hat neben dem Urheber ein eigenes Klagerecht, das sich auch gegen den Urheber selbst wegen Verletzung des ausschließlichen Nutzungsrecht richten kann. Der Inhaber des Nutzungsrechts genießt Sukzessionsschutz (§ 33 UrhG). Die Weiterübertragung von Nutzungsrecht bedarf der Zustimmung des Urhebers, die nicht gegen Treu und Glauben versagt werden kann (§ 34 UrhG), für Verlagsverträge ist § 28 VerlG zu beachten. - 2. Inhalt: Gegenstand des Nutzungsrecht können alle dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsrechte des Urheberrechts, nämlich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe (§ 15 UrhG, öffentliche Wiedergabe) sowie die den Inhabern von Leistungsschutzrechten vorbehaltenen Verwertungshandlungen sein, soweit diese nicht von Wahrnehmungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaft) wie z. B. der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) wahrgenommen werden, wie die Geräteherstellerabgabe und Leerkassettenabgabe. Die Einräumung des Nutzungsrecht für unbekannte Nutzungsarten ist unwirksam (§ 31 IVUrhG), Verträge über Nutzungsrecht an künftigen Werken bedürfen der Schriftform (§ 40 UrhG), ebenso Nutzungsverträge mit Beschränkungen nach § 18 I Nr. 1-4 GWB (§ 34 GWB). Der Nutzungsberechtigte ist grundsätzlich nicht zu Änderungen des Werks, seines Titels und der Urheberbezeichnung befugt (Änderungsverbot), hat über seine Verwertungshandlungen Rechnung zu legen und die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Bei Verlagsverträgen besteht Ausübungspflicht (§§ 14, 17 VerlG), bei sonstigen Nutzungsrechten steht dem Urheber bei unzureichender Auswertung ein Rückrufrecht (Rückruf) zu. Bei grobem Mißverhältnis zwischen Leitung und Gegenleistung kann der Urheber angemessene Beteiligung an den Erträgnissen verlangen (§ 36 UrhG). Mit Beendigung des Nutzungsrecht tritt Heimfall ein. - 3. Gesetzliche N.: Grenzen des Urheberrechts sind in §§ 45 ff. UrhG geregelt, die zu bestimmten Zwecken Werknutzungen ohne Einwilligung des Urhebers zulassen (sog. gesetzliche N.); eine Zwangslizenz sieht das Urheberrecht nur bei Nutzungsrecht an Musikwerken zur Herstellung von Tonträger vor, wenn die Nutzungsrecht nicht einer Wahrnehmungsgesellschaft (Verwertungsgesellschaft) übertragen sind (§ 61 UrhG).

 

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