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Verbreitungsrecht

Verwertungsrecht des Urhebers eines urheberrechtsschutzfähigen Werks, das Werk selbst oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Es umfaßt das Vermietungsrecht (§ 26 UrhG). Für die Vermietung durch Bild- und Tonträgerhersteller sowie durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen (sog. Bibliothekstantieme) hat der Urheber die Vergütungsansprüche nach § 27 UrhG, die allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

 

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