Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Verwertungsgesellschaft

I. Begriff: Juristische Person oder Personengemeinschaft, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche, die einem Urheber zustehen, für Rechnung mehrerer Urheber oder Inhaber verwandter Schutzrechte (Leistungsschutzrechte) zur gemeinsamen Auswertung wahrnimmt. - Rechtsgrundlage: Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. 9. 1965 (BGBl I S. 1294), m. spät. Änd. Für Einzelpersonen gelten die Bestimmungen entsprechend. - Die Tätigkeit bedarf der Erlaubnis, die nur bei Vorliegen gesetzlich normierter Tatbestände (§ 3) versagt werden darf.
II. Rechte und Pflichten: 1. Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen (§ 6). - 2. Aufteilung der Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen; dabei sollen kulturell bedeutende Werke und Leistungen gefördert werden (§ 7). - 3. Einrichtung von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für die Inhaber der von ihr wahrgenommenen Rechte (§ 8). - 4. Auskunftserteilung gegenüber jedermann, ob die Verwertungsgesellschaft Nutzungsrechte an einem bestimmten Werk oder bestimmte Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche für einen Urheber oder Inhaber eines verwandten Schutzrechts in Anspruch nimmt. - 5. Aufstellung einer Aufwands- und Erfolgsrechnung (Jahresabschluß) nebst Geschäftsbericht nach Schluß des Geschäftsjahres. Abschlußprüfung durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundes-Anzeiger (§ 9). - 6. Die Verwertungsgesellschaft hat Tarife aufzustellen über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche fordert. Die Tarife und ihre Änderungen sind im Bundes-Anzeiger zu veröffentlichen (§ 13). - 7. Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen oder Einwilligungen zu erteilen (§ 11). - 8. Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt. Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung benutzten Werke zu übersenden (§ 13 a). - 9. Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft wegen Verletzung eines von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechts oder Einwilligungsrechts ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Örtlich zuständig ist im allgemeinen das Gericht, in dessen Bezirk die Verletzungshandlung vorgenommen worden ist oder der Verletzer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Bei Streitigkeiten über den Abschluß oder Änderung eines Gesamtvertrages oder die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtgesetz geschützt sind, muß jedoch zuerst eine Schiedsstelle angerufen werden, die bei der Aufsichtsbehörde gebildet wird (§§ 14 ff.). Wird in einem Rechtsstreit die Anwendbarkeit oder Angemessenheit eines Tarifs bestritten, ist der Rechtsstreit nach § 16 II auszusetzen, damit Gelegenheit zur Durchführung des Schiedsverfahrens besteht.
III. Aufsicht: Verwertungsgesellschaft unterliegen im allgemeinen der Aufsicht des Deutschen Patentamts (§ 18). Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, daß die Verwertungsgesellschaft den ihr nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Zu diesem Zweck kann die Aufsichtsbehörde a) jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung sowie die Vorlage der Geschäftsbücher und anderer geschäftlicher Unterlagen verlangen, b) an Mitgliederversammlungen und Aufsichtsratssitzungen teilnehmen, c) die Abberufung eines Vertretungsberechtigten verlangen. Der Aufsichtsbehörde ist jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen, Satzungsänderung, Tarife und Tarifänderung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und eines Aufsichtsrats sowie der Jahresabschluß mitzuteilen (§ 20).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Verwertungsgenossenschaft
Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Wertpapierbörse | Neuwert | Arbeitsgericht | Auftragsangelegenheit | Wirtschaftsjournalismus
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum