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Geschäftsführung

I. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: Die Geschäftsführung steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (§ 709 BGB). - 1. Durch abweichende Vereinbarung kann die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern unter Ausschluß der übrigen übertragen werden oder kann Mehrheitsbeschluß für verbindlich erklärt werden; Stimmenmehrheit ist im Zweifel nach Kopfzahl zu berechnen. Die geschäftsführenden Gesellschafter sind, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, auch zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt (§ 714 BGB). - 2. Entziehung der im Gesellschaftsvertrag einem oder bestimmten Gesellschaftern übertragenen Geschäftsführung bei wichtigem Grund, z. B. grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, durch einstimmigen Beschluß der übrigen Gesellschafter; falls nach Gesellschaftsvertrag Stimmenmehrheit entscheidet, genügt Mehrheitsbeschluß der übrigen (§ 712 BGB). Wird die Geschäftsführungsbefugnis entzogen, steht sie künftig allen Gesellschaftern gemeinsam zu; ebenso mangels anderer Abrede bei Auflösung der Gesellschaft (§ 730 II BGB).
II. Offene Handelsgesellschaft: Die Geschäftsführung umfaßt alle laufenden Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Gesellschaftszweck zu fördern und zu verwirklichen. Von der Geschäftsführung ist die Vertretungsmacht streng zu scheiden. - 1. Umfang: a) Berechtigung und Verpflichtung einzelner Gesellschafter zur Vornahme bestimmter Handlungen; b) Vertretungsmacht; c) Vertretung mit Wirkung für und gegen die OHG gegenüber Dritten im Rechtsverkehr. Der geschäftsführende Gesellschafter ist für seine Geschäftsführung verantwortlich im Rahmen der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. - 2. Die Regelung der Geschäftsführung steht im Belieben der Gesellschafter. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts bestimmt worden, ist für die Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der OHG mit sich bringt (§ 116 I HGB), jeder Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet, und zwar einzeln (§§ 114, 115 HGB, Einzelgeschäftsführung); für ungewöhnliche Geschäfte ist Zustimmung aller Gesellschafter, auch der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen, zur Erteilung einer Prokura die der geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich (§ 116 II, III HGB). - 3. Beendigung der G.: a) mit Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses; b) durch Entziehung, wenn ein wichtiger Grund, insbes. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt (§ 117 HGB), auf Antrag (Klage) aller übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung; Abberufung I; c) die Ausübung der Geschäftsführung kann auch durch einstweilige Verfügung untersagt werden. - 4. Aufwendungen oder Verluste, die dem Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft entstanden sind, sind zu ersetzen. - Bei Abwicklung steht die Geschäftsführung ausschließlich den Abwicklern zu.
III. Kommanditgesellschaft: Die Geschäftsführung steht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementär) zu. Für sie gilt Entsprechendes wie für die OHG-Gesellschafter (§§ 161, 164 HGB). Bei Geschäften, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der KG hinausgehen, müssen die Kommanditisten zustimmen (strittig).
IV. Partnerschaftsgesellschaft: Es gelten die Vorschriften über die OHG entsprechend, soweit der Partnerschaftsvertrag keine anderslautenden Bestimmungen enthält (§ 6 III PartGG).
V. Juristische Personen: 1. Geschäftsführung der AG erfolgt durch den Vorstand. - 2. Geschäftsführung der KGaA durch die persönlich haftenden Gesellschafter. - 3. Geschäftsführung der GmbH durch einen oder mehrere Geschäftsführer. - 4. Geschäftsführung der Genossenschaft obliegt deren Vorstand (Genossenschaftsorgane).

 

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