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Einzelgeschäftsführung

selbständige Handlungsfähigkeit jedes geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG und KG, soweit sie nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters gegen bestimmte Handlungen ist möglich (§ 115 HGB). - Einzelgeschäftsführung bei GmbH erfordert entsprechende Vereinbarung (§ 35 GmbHG). - Gegensatz: Gesamtgeschäftsführung.

 

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