Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Gesellschaftsvertrag

I. Grundsätzliches: 1. Begriff: Die die Gesellschaft schaffende vertragliche Rechtsgrundlage. - 2. Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Verträge finden Anwendung. Auch die Anfechtung eines Gesellschaftsvertrag ist zulässig, hat aber keine rückwirkende Kraft mehr, sobald die Gesellschaft ins Leben getreten ist, und wirkt nie gegen gutgläubige Dritte; sie wirkt nur wie eine Kündigung, die i. d. R. zur Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern führt. - 3. Bedeutung in der Volkswirtschaftstheorie: Vgl. Theorie des Gesellschaftsvertrag, Konstitutionenökonomik 5, Konsensethik.
II. Offene Handelsgesellschaft/Kommanditgesellschaft: Gesellschaftsvertrag ist Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. - 1. Keine Formvorschriften für den G., so daß selbst stillschweigende Vereinbarung genügt. Formzwang allerdings z. B. bei Einbringen eines Grundstückes. - 2. Im wesentlichen kann der G., insbes. im Innenverhältnis, frei gestaltet werden. Notwendig muß der Gesellschaftsvertrag enthalten die besonderen Voraussetzungen der OHG und den Hinweis, daß die Gesellschafter als Vollkaufleute ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben wollen. - 3. Ein Vorvertrag zur Errichtung der Gesellschaft ist nur gültig, wenn sich aus ihm der Inhalt der in Aussicht genommenen Gesellschaft hinreichend bestimmen läßt. - 4. Vertragsmängel, die zur Nichtigkeit oder Anfechtung des Gesellschaftsvertrag führen, können bei der bereits in Vollzug gesetzten, d. h. tätig gewordenen Gesellschaft nur beschränkt geltend gemacht werden; vgl. oben I.
III. Stille Gesellschaft: Regelung wie unter II. Da die stille Gesellschaft nach außen als solche nicht hervortritt, können bei Vertragsmängeln die allgemeinen Vorschriften für die Anfechtung und die Nichtigkeit ohne Einschränkung Anwendung finden.
IV. Partnerschaftsgesellschaft: Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform. Er muß enthalten: Namen und Sitz der Partnerschaft, Name, Beruf und Wohnort der Partner und den Gegenstand der Partnerschaft. Bei der Eintragung der Partnerschaft sind die Mindesterfordernisse des Gesellschaftsvertrag mitzuteilen (§§ 4 und 5 PartGG).
V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: 1. Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form, ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen und der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister beizufügen. - 2. Inhalt: a) Er muß enthalten: Firma, Sitz und Gegenstand der GmbH, Betrag des Stammkapitals und der einzelnen Stammeinlagen. b) Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, daß im Gesellschaftsvertrag nahezu alles vereinbart werden kann, was nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Üblich sind Bestimmungen über die Geschäftsführung und Vertretung, das Geschäftsjahr, die Abtretung von Geschäftsanteilen, über Gesellschafterbeschlußfassungen sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen. - 3. Abänderung des Gesellschaftsvertrag nur durch Beschluß der Gesellschafter (Dreiviertel-Mehrheit); sie ist von den Geschäftsführern durch Vorlage des geänderten gesamten Vertragstextes zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden; der vorgelegte Gesellschaftsvertrag muß mit der Bescheinigung eines Notars versehen sein, daß die geänderten Bestimmungen mit dem Gesellschafterbeschluß und die unveränderten mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut des Gesellschaftsvertrags übereinstimmen.
V. Aktiengesellschaft/Kommanditgesellschaft auf Aktien: Vgl. Satzung.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gesellschaftsvermögen
Gesellungsstreben

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : ausländische Unternehmungen im Inland | Aufzinsungsfaktor | Einzelnachfolge | Steigerungsbetrag | Konzessionsabgabe
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum