Societas Europaea (S. E.), bislang nicht verabschiedeter Vorschlag der EG-Kommission zur Schaffung einer europäischen Gesellschaft (VO über das Statut für europäische Aktiengesellschaften vom 30. 4. 1975) im Rahmen der Harmonisierungsziele der EG. Gegenwärtig können Europäische AGs (noch) nicht gegründet werden. Von seiten der Praxis wird die Notwendigkeit einer europäischen AG gering eingeschätzt, so daß abzuwarten bleibt, welche Bedeutung sie nach ihrer voraussichtlichen Einführung im Jahre 1993 tatsächlich aufweisen wird. - Charakterisierung: Ein vollständiges modernes Aktienrecht mit betriebsverfassungs- und steuerrechtlichen Bezügen. Formal und inhaltlich stark am deutschen Aktienrecht orientiert. Die europäische AG soll im Normalfall durch Verschmelzung zweier Gesellschaften aus verschiedenen Nationen entstehen. - Als Leitungssystem präferiert der Entwurf das Aufsichtsratssystem gegenüber dem Board-System. Der Aufsichtsrat soll sich pluralistisch zu je einem Drittel zusammensetzen aus Vertretern der Aktionäre, der Arbeitnehmer und des "allgemeinen Interesses". - Unterschiede zum (deutschen) Konzernrecht: Das Statut differenziert nicht zwischen Vertragskonzern und faktischem Konzern. Die Schutzrechte von Minderheitsaktionären, Gläubigern und Arbeitnehmern kommen ohne Rücksicht auf die Existenz von Unternehmensverträgen zum Tragen. Dem herrschenden Unternehmen steht auch bei faktischer Abhängigkeit ein gesetzliches Weisungsrecht zu.