1. Allgemein: Personen, die befugt sind, für einen anderen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen: a) aufgrund gesetzlicher Vorschrift: gesetzliche Vertreter; b) zufolge der ihnen rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht: Stellvertreter (Stellvertretung, Vertretung). - 2. Berufsbezeichnung: Personen, die ständig damit betraut sind, für einen anderen Geschäfte zu vermitteln und/oder in dessen Namen abzuschließen. Bei selbständiger Tätigkeit sind sie Handelsvertreter, sonst Angestellte (§ 84 HGB).