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Vollmacht
durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. - 1. Erteilung: Erfolgt sowohl durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder durch Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner. Die Vollmacht ist einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft; daher ist Zugang, nicht aber Annahme der Vollmacht erforderlich. Die Vollmacht bedarf i. d. R. auch dann keiner Form, wenn das Rechtsgeschäft, für das sie bestimmt ist, einer Form bedarf (§ 167 BGB); bei Grundstücksgeschäften ist jedoch Nachweis der Bevollmächtigung in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich. - 2. Erlöschen: DieVollmacht erlischt durch Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (z. B. des Dienstvertrages), durch Widerruf und Tod des Bevollmächtigten. Ob der Tod des Vollmachtgebers die Vollmacht beendet, hängt von dem Inhalt der V., beim Fehlen besonderer Bestimmungen von den Umständen ab; im Zweifel bleibt sie über den Tod des V.-Gebers hinaus wirksam. Widerruflichkeit der Vollmacht kann durch Vereinbarung zwischen V.-Geber und Bevollmächtigtem ausgeschlossen werden. Ist die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber so lange in Kraft, bis ihm das Erlöschen vom V.-Geber angezeigt wird (§ 170 BGB). Bei V.-Erteilung durch öffentliche Bekanntmachung bedarf Widerruf derselben Form (§ 171 BGB). Ist dem Bevollmächtigten eine besondere Urkunde ausgehändigt, so bleibt die Vollmacht gegenüber gutgläubigen Dritten so lange bestehen, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt worden ist (§ 172 BGB). - Kraftloserklärung erfolgt auf Antrag durch das Amtsgericht durch öffentliche Bekanntmachung. - Besondere Arten der V.: Handlungsvollmacht; Prokura.
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