|
|
Handlungsvollmacht
I. Begriff: Die nicht als Prokura in einem Handelsgewerbe dem Handlungsbevollmächtigten erteilte Vollmacht (§§ 54-58 HGB).
II. Arten/Umfang: 1. Gesetzlicher Umfang der H.: Wird durch § 54 HGB bestimmt. Danach deckt die Handlungsvollmacht alle Geschäfts- und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Die Handlungsvollmacht ermächtigt dagegen nicht, selbst wenn in dem Betrieb üblich, zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme von Darlehen oder zur Prozeßführung (§ 54 II HGB). Hierfür ist eine besondere Vollmacht erforderlich. - 2. Arten: (1) Generalvollmacht: Die Vollmacht umfaßt den Betrieb im ganzen (z. B. Geschäftsleiter), (2) Art- bzw. Teilvollmacht: Die Vollmacht erstreckt sich nur auf bestimmte Arten von Geschäften (z. B. für Einkäufer, Verkäufer, Kassierer) oder (3) Einzel- bzw. Spezialvollmacht: Die Vollmacht wird für einzelne Geschäfte erteilt. - 3. Beschränkungen der Handlungsvollmacht sind beliebig möglich (anders Prokura), gegen Dritte aber ist Beschränkung nur insoweit wirksam, als sie die Beschränkungen kannten oder kennen mußten (§ 54 III HGB). Es genügt, daß Beschränkung gehörig bekanntgemacht ist, z. B. durch auffällige Vermerke auf dem Bestellschein. - 4. Die Handlungsvollmacht kann in der Weise erteilt werden, daß mehrere zusammen handeln müssen (Gesamthandlungsvollmacht). - 5. Einen gesetzlich bestimmten Umfang hat auch die Handlungsvollmacht des Handlungsreisenden und des Ladenangestellten.
III. Entstehung/Löschung: 1. Handlungsvollmacht kann im Gegensatz zur Prokura auch von einem Minderkaufmann oder einem Prokuristen, einem Testamentsvollstrecker oder Nachlaßverwalter erteilt werden. Ein Handlungsbevollmächtigter kann wieder eine Handlungsvollmacht erteilen, wenn der Betrieb des Handelsgewerbes oder die Vornahme der ihm übertragenen Geschäfte die Erteilung einer Handlungsvollmacht an andere mit sich bringt. Eintragung in das Handelsregister findet nicht statt. - 2. Die Erteilung der Handlungsvollmacht ist grundsätzlich ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, aber auch durch Vertrag möglich. Die Erklärung kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll, wie auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Im ersten Fall wird meist dem Handlungsbevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt; die Handlungsvollmacht wirkt dann gegenüber Dritten mit deren Kenntnisnahme. An eine bestimmte Form ist aber Erteilung der Handlungsvollmacht nur gebunden, wenn besondere gesetzliche Bestimmungen es vorschreiben, z. B. § 12 II HGB. - 3. Die Handlungsvollmacht erlischt (1) mit Erreichen des mit ihr verbundenen Zweckes, (2) mit Zeitablauf, (3) mit Widerruf (ist Unwiderruflichkeit vereinbart, aber nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes), (4) durch Kündigung des zugrunde liegenden Dienst- oder Auftragsverhältnisses, (5) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigten (nicht aber des Vollmachtgebers), (6) durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers (§ 23 KO). - 4. Zum Schutz des guten Glaubens Dritter kann die erloschene Handlungsvollmacht aber wie eine sonstige Vollmacht fortwirken. Auch ohne Bevollmächtigung kann der Unternehmer bei der Schein-Handlungsvollmacht haften. - 5. Auch die wirksame Anfechtung der Handlungsvollmacht oder des Grundverhältnisses, wenn Handlungsvollmacht mit diesem verbunden war, z. B. bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, hat Erlöschen zur Folge.
IV. Rechtliche Wirkungen: Vgl. Stellvertretung.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|