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Veräußerung
I. Allgemein: Unmittelbar rechtsändernde rechtsgeschäftliche Übertragung von Gegenständen, im Gegensatz zu dem nur eine Verpflichtung zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäft, z. B. dem Kaufvertrag. - Form der Veräußerung je nach dem Gegenstand unterschiedlich: a) Sachen werden durch Übereignung, b) Forderungen durch Forderungsabtretung veräußert. - Sondervorschriften gelten für die Übertragung von Grundpfandrechten (Hypotheken etc.) und von in Wertpapieren verbrieften Forderungen sowie für die Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung.
II. Veräußerung eines Unternehmens: Diese erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften durch Übertragung der einzelnen zu dem Unternehmen gehörenden Gegenstände. - 1. Allgemeines: a) Das Unternehmen als Ganzes kann Gegenstand eines einheitlichen schuldrechtlichen Grundgeschäftes (Verpflichtungsgeschäft) sein, z. B. Kauf, Tausch etc. Einzelverträge über die einzelnen Unternehmensbestandteile sind nicht erforderlich. Es genügt also, ein "Geschäft zum Preise von 30 000 DM zu verkaufen". Besondere Form ist nicht vorgeschrieben, soweit es sich bei dem Unternehmen nicht um das ganze Vermögen des Veräußerers (§ 311 BGB) handelt oder das Verpflichtungsgeschäft aus anderen Gründen besondere Form erfordert, z. B., weil Grundstücke veräußert werden sollen (§ 313 BGB). Für die Gewährleistung beim Kaufvertrag gelten die Vorschriften für Sach- und Rechtskauf entsprechend, da bei Veräußerung eines Unternehmens Kaufgegenstand eine Vereinigung von Sachen, Rechten und immateriellen Werten ist. Der Veräußerer haftet für die Betriebsfähigkeit des Unternehmens und ggf. für Zusicherungen über Ertrag, Betriebsvermögen etc. Da auch die Kundschaft auf den Erwerber mit Veräußerung des Unternehmens übergeht, wird eine Unterlassungspflicht des Veräußerers, nicht selbst in unmittelbarer Nähe ein gleichartiges Geschäft zu eröffnen, anzunehmen sein; Schutz jedenfalls bei entsprechender Wettbewerbsklausel. - b) Ein einheitliches Verfügungsgeschäft (die eigentliche V.) über das Unternehmen gibt es nicht. Übertragung der einzelnen Bestandteile ist nur nach den für jeden einzelnen Gegenstand geltenden Vorschriften möglich. Grundstücke bedürfen der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB), bewegliche Sachen der Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) oder der Übergabesurrogate (§§ 930, 931 BGB), Forderungen der Forderungsabtretung (§ 398 BGB) etc. Ein Unternehmen als Ganzes ist weder pfändbar noch verpfändbar und unterliegt damit nicht der Zwangsvollstreckung. Pfändung einzelner Gegenstände ist dagegen, soweit nicht Bestimmungen über Unpfändbarkeit entgegenstehen, unbeschränkt möglich. Vgl. auch Betriebsnachfolge. - 2. Veräußerung eines Unternehmens eines Vollkaufmanns: a) Besondere Rechtsfolgen: Für die Schulden des veräußerten Unternehmens haftet grundsätzlich der Veräußerer weiter, möglich aber wie auch sonst private Schuldübernahme durch den Erwerber, der aber der Gläubiger zustimmen muß (§ 415 BGB). (1) Bei Firmenfortführung, gleichgültig ob mit oder ohne Einwilligung des Veräußerers, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner. Höchstdauer der Verjährung gegenüber dem Veräußerer in diesem Falle fünf Jahre (§ 26 HGB). Der Erwerber kann aber die Mithaftung ausschließen, wenn eine dahingehende Vereinbarung mit dem Veräußerer im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder vom Erwerber oder Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 25 II HGB). (2) Führt der Erwerber die frühere Firma nicht weiter, kann er trotzdem haften, (a) wenn er sich zur Übernahme besonders verpflichtet hat, (b) wenn das übernommene Unternehmen das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt (§ 419 BGB), (c) wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekanntgemacht worden ist (§ 25 III HGB). - b) Die im Betrieb begründeten Forderungen, die durch Forderungsabtretung übertragen werden können, gelten gegenüber Dritten als übergegangen, wenn der Erwerber die Firma mit Einwilligung des Veräußerers oder seiner Erben fortführt (§ 25 I 2 HGB). Zahlt der Schuldner an den Veräußerer, gelten für ihn die Schutzbestimmungen der §§ 406 ff. BGB (Forderungsabtretung), ausgenommen § 410 BGB, nach Eintragung und Bekanntmachung der Geschäftsübernahme aber nur bei nachweislich schuldloser Unkenntnis (§ 15 II HGB). Ausschluß des Forderungsübergangs wie bei Schuldenhaftung möglich; notwendig: Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung oder besondere Mitteilung an Schuldner. - 3. Veräußerung eines Unternehmens eines Minderkaufmanns: Veräußert ein Minderkaufmann sein Unternehmen und gestattet er die Fortführung unter seinem Namen, so haftet er i. a. für die Verbindlichkeiten des Erwerbers, solange er die Veräußerung nicht bekanntgibt und der Dritte sie nicht kennt (Scheinkaufmann). - 4. Die handelsrechtlichen Vorschriften gelten entsprechend bei der Überlassung des Unternehmens an einen Pächter, Nießbraucher etc. - 5. Steuerliche Behandlung: Veräußerung eines Unternehmens führt zur Haftung des Erwerbers neben dem früheren Unternehmer für die Betriebsteuern und Steuerabzugsbeträge aus der Zeit seit Beginn des letzten vor der Veräußerung liegenden Steuerabschnitts (§ 75 AO) (Haftung). - Gewerbesteuerrecht: U. bedeutet regelmäßig Neugründung des Unternehmens (§ 5 II GewStG). Ein Gewerbebetrieb, der im ganzen auf einen anderen Unternehmer übergeht, gilt nämlich als durch den bisherigen Unternehmer eingestellt und durch den anderen Unternehmer neu gegründet. Maßgebend ist der Zeitpunkt des U. Von diesem Zeitpunkt ab ist Steuerschuldner der neue Unternehmer. - U. liegt auch dann vor, wenn eine Personengesellschaft in Form eines Einzelunternehmens fortgesetzt wird oder wenn umgekehrt ein Einzelunternehmer einen Teilhaber als Mitunternehmer aufnimmt. Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer der Gewebebetrieb als solcher. U. liegt deshalb nicht vor, wenn eine KG in eine OHG umgewandelt wird, oder bei Wechsel im Gesellschafterbestand einer als dann weiterbestehenden Personengesellschaft (Eintritt, Austritt, Veräußerung eines Kapitalanteils an einen Dritten). Durch einen solchen Wechsel ändert sich weder das Unternehmen noch der Unternehmer.
III. Veräußerung von Zollgut: Dies ist durch die Zollstelle zulässig, wenn den Waren Verderb oder Wertminderung droht oder deren Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Veräußerung wird, wenn möglich, den Beteiligten rechtzeitig vorher bekanntgegeben. Wenn eine Zollstelle Zollgut unter Zollabfertigung zum freien Verkehr veräußert, werden aus dem Erlös zuerst der Zoll und dann die Kosten vor allen anderen Ansprüchen gedeckt. Zollgut darf i. a. zollamtlich nur dann zum freien Verkehr veräußert werden, wenn die Zollschuld aus dem Erlös getilgt werden kann. Bei der Veräußerung wertzollbarer Waren gilt als Zollwert der Veräußerungserlös.
IVeräußerung Veräußerung von versicherten Gegenständen: Bei versicherten Gegenständen tritt der Erwerber einer versicherten Sache in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Schuldner der Versicherungsprämie sind der Veräußerer und der Erwerber, für beide besteht die Obliegenheit der unverzüglichen Anzeige an den Versicherer; Erwerber und Versicherer können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats kündigen (§§ 69, 70 VVG).
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