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Veräußerungsgewinn
I. Begriff: Der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungs-/Herstellungskosten bzw. den Buchwert eines Wirtschaftsguts oder einer Sachgesamtheit übersteigt.
II. Steuerliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: a) Der aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens erzielte Gewinn ist grundsätzlich steuerpflichtig, u. U. aber nach § 6 b EStG begünstigt (Reinvestitionsrücklage). Ist Veräußerungsgegenstand ein land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil, so wird der V., wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauernd berufsunfähig ist, nur herangezogen, soweit er 60 000 DM übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Dieser ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 300 000 DM übersteigt (§§ 14, 14 a I, 16 IV, 18 III EStG). - Veräußerungsgewinn i. S. der genannten Vorschriften unterliegen bis zu einer Höhe von 30 Mio. DM als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EStG). - Zum Wahlrecht bei Veräußerung gegen Rente vgl. Rentenbesteuerung 1 b). - b) Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommensteuer. Ausnahmen: (1) Spekulationsgeschäfte; (2) Gewinne aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung, soweit sie den Teil von 20 000 DM übersteigen, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht; der Freibetrag von 20 000 DM ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 80 000 DM übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. - Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG unterliegen als außerordentliche Einkünfte einem ermäßigten Steuersatz (§ 34 EStG). - 2. Körperschaftsteuer: Veräußerungsgewinn sind grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig, ggf. begünstigt nach § 6 b EStG. Ausnahme: Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Gesellschaft oder bei deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital (§ 8 b II 1 KStG), vgl. hierzu auch Beteiligung an ausländischen Gesellschaften. Bei vorangegangener Teilwertabschreibung ist Veräußerungsgewinn allerdings steuerpflichtig. Der Freibetrag nach § 16 IV EStG in Höhe von 30 000 DM gilt als sachliche Steuerbefreiung auch für die Körperschaftsteuer. - 3. Gewerbesteuer: Veräußerungsgewinne nach §§ 14, 14 a und 16 IV EStG unterliegen nicht der Gewerbesteuer; die Befreiung gilt nicht für Kapitalgesellschaften. Veräußerungsgewinn beim freiberuflichen oder privaten Vermögen sind gewerbesteuerpflichtig ohnehin irrelevant.
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