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Herstellungskosten

Herstellungswert, bilanzieller Begriff des Handels- und Steuerrechts; Maßstab für die Bewertung von Vermögensgegenständen (handelsrechtlich) bzw. Wirtschaftsgütern (steuerrechtlich), die ganz oder teilweise im eigenen Betrieb erstellt worden sind. Zur Ermittlung der Herstellungskosten muß auf die Kostenrechnung des Unternehmens zurückgegriffen werden. Dabei muß auf die unterschiedlichen Kostenbegriffsinhalte geachtet werden. Kalkulatorische Kosten ohne Aufwandsentsprechung dürfen in die Herstellungskosten nicht eingerechnet werden.
I. Handelsrecht: Nach § 255 II HGB sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Vertriebskosten dürfen nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten Sie gelten aber ausnahmsweise als Herstellungskosten bei Verwendung des Fremdkapitals zur Herstellung von Vermögensgegenständen in der betrachteten Herstellungsperiode (insbes. bei langfristiger Fertigung, z. B. Großanlagen).
II. Steuerrecht: Steuerlich sind Herstellungskosten nach R 33 EStR definiert als "Aufwendungen", die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Erzeugnisses entstehen. Dazu gehören auch alle Aufwendungen, die entstehen, um ein vorhandenes Wirtschaftsgut wesentlich zu ändern, zu verbessern oder zu erweitern (vgl. Herstellungsaufwand, Erhaltungsaufwand). Die Herstellungskosten setzen sich demnach zusammen aus den Materialkosten einschl. der notwendigen Materialgemeinkosten und den Fertigungskosten (insbes. den Fertigungslöhnen) einschl. der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Sonderkosten der Fertigung. Dazu gehört auch der Werteverzehr des Anlagevermögens (Absetzung für Abnutzung (AfA) ), soweit er der Fertigung der Erzeugnisse gedient hat. Fakultativ berücksichtigt werden können die Kosten für die allgemeine Verwaltung, die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung, freiwillige soziale Leistungen und soziale Einrichtungen des Betriebs und die Gewerbeertragsteuer. Nicht einbezogen werden dürfen Einkommensteuer, Vertriebskosten einschl. Umsatzsteuer und grundsätzlich Finanzierungskosten. Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes, auf dessen Herstellung er entfällt. Ebensowenig wird der nichtabziehbare Teil des Vorsteuerbetrages berücksichtigt, wenn er 25% des Vorsteuerbetrages und 500 DM nicht übersteigt oder die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätze nicht mehr als 3% des Gesamtumsatzes betragen. - Vergleichende Gegenüberstellung der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht: Während nach Steuerrecht ein Ansatz der Herstellungskosten zu (steuerlichen) Vollkosten zwingend ist, sind handelsrechtlich die Vollkosten Wertobergrenze. Ursache für die unterschiedlichen Wertansätze: Zum einen stimmen Aufwand in der Handelsbilanz und Betriebsausgaben in der Steuerbilanz nicht überein (z. B. möglicherweise höhere Abschreibungsquoten, steuerlich nicht zulässige Rückstellungsbildung in der Handelsbilanz), zum anderen besteht für einige aufwandsgleiche Kosten in der Handelsbilanz ein Aktivierungswahlrecht, während in der Steuerbilanz eine Aktivierungspflicht vorgesehen ist.
III. Gegenüberstellung: Vgl. Tabelle "Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz".

 

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