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Einkommensteuer

I. Rechtsquellen: Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990) i. d. F. vom 7. 9. 1990 (BGBl I 1898, 1991 I 808); zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. 12. 1995 (BGBl I 1959, 1995); Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1995 i. d. F. vom 28. 7. 1992 (BGBl I 1418), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. 12. 1995 Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 (BGBl I 1959, 1995). Die Einkommensteuer fließt als Gemeinschaftsteuer Bund und Ländern gemeinsam zu: Am Aufkommen der Einkommensteuer sind sie je zur Hälfte beteiligt.
II. Wesen: 1. Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip. - Vgl. auch Einkommensbesteuerung. - 2. Tarifgestaltung: Vgl. Einkommensteuertarif.
III. Steuerpflicht: 1. Subjektive: a) Unbeschränkte Steuerpflicht besteht: (1) für natürliche Personen (Einzelpersonen und Mitunternehmer von Personengesellschaften) , die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; (2) für natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie deren Angehörige. Voraussetzung ist, daß sie in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zur Steuer vom Einkommen herangezogen werden. Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig werden auf Antrag auch natürliche Personen behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall erstreckt sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG, wenn die Einkünfte dieser Personen im Kalenderjahr zu mindestens 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuerpflicht unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 000 DM im Kalenderjahr betragen. - b) Beschränkte Steuerpflicht für natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, aber inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben, wenn sie die Bedingungen für die unter a) (2) genannte unbeschränkte Steuerpflicht nicht erfüllen. - 2. Objektive: Sie erstreckt sich bei unbeschränkter Steuerpflicht auf alle steuerbaren Einkünfte (Welteinkommen), bei beschränkter Steuerpflicht nur auf die inländischen Einkünfte.
IV. Besteuerungsgrundlage: Das Einkommen ermittelt sich additiv aus den Einkünften der (und nur der) im Einkommensteuergesetz aufgezählten sieben Einkunftsarten, unter Abzug bestimmter Freibeträge und persönlicher Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die seine Leistungsfähigkeit beeinflussen. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Schema Einkommensermittlung.
V. Steuerbefreiung: Es existieren nur sachliche Steuerbefreiungen: Katalog der steuerfreien Einnahmen in § 3 EStG, der z. T. steuerfreien Zuschläge zum Arbeitslohn (Mehrarbeitszuschlag) in § 3 b EStG.
VI. Verfahren: 1. Grundsätzlich: a) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (= Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das während dieser Zeit bezogen wurde (§ 25 I EStG). Eine Veranlagung unterbleibt unter bestimmten Voraussetzungen bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; stattdessen Lohnsteuer-Jahresausgleich. - b) Die Einkommensteuer entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 36 I EStG). - c) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet (§ 36 II EStG): Entrichtete Vorauszahlungen, durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), anrechenbare Körperschaftsteuer. Der sich hiernach ergebende Differenzbetrag (Abschlußzahlung oder Erstattungsbetrag) ist zu entrichten oder wird ausgezahlt (§ 36 IV EStG). - 2. Besondere Erhebungsform: Steuerabzug für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohnsteuer) und für bestimmte Kapitalerträge (Kapitalertragsteuer).
VII. Höhe: Bemessungsgrundlage der tariflichen Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen (§ 2 V EStG), auf das der Einkommensteuertarif angewendet wird. Für zu versteuernde Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe ist der Betrag der Einkommensteuer aus den E.-Tabellen abzulesen (Einkommensteuer-Grundtabelle, Einkommensteuer-Splittingtabelle; vgl. auch Lohnsteuerklassen). Die festzusetzende Einkommensteuer ermittelt sich aus der tariflichen E., vermindert um die Steuerermäßigungen (z. B. für ausländische Einkünfte, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft). Die tarifliche Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
VIII. Finanzwissenschaftliche Beurteilung: 1. Charakterisierung: a) Die Einkommensteuer ist der Hauptpfeiler des modernen Personalsteuersystems. Sie ist diejenige Steuerart, die in direkter Weise auf die persönlichen Lebensumstände des Steuerpflichtigen eingeht und seine individuelle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Leistungsfähigkeitsprinzip, Einkommensbesteuerung). - b) Deshalb überrascht es, daß die Einkommensteuer keinen einheitlichen und theoretisch fundierten Einkommensbegriff kennt: (1) Allein die Existenz von sieben Einkunftsarten mit unterschiedlichen Feststellungsmethoden (Gewinne bzw. Überschüsse) und Freibeträgen demonstriert eine "Zerklüftung" des Einkommensbegriffs (Schmölders: "Zerfall" der Einkommensteuer in ein Bündel von Sondersteuern). (2) Wegen vieler Befreiungen und Nichterfassungen (z. B. der Transfereinkommen) ist der Einkommensbegriff unvollständig (Erosion der Bemessungsgrundlage). Er steht formal der Quellentheorie nahe, materiell eher der Reinvermögenszugangstheorie, ohne jedoch den totalen Einkommensbegriff des Schanz-Haig-Simons-Ansatzes zu realisieren. - Vgl. auch Einkommen. Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen der Nichtunternehmer sowie das bestimmter Unternehmer. Für Nichtunternehmer ist sie eine Besteuerung ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit; für die Einzelunternehmer und Mitgesellschafter von Personengesellschaften ist sie zugleich Unternehmensbesteuerung und Haushaltsbesteuerung. Daneben besteht für Unternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft eine Sonderbesteuerung in Form der Körperschaftsteuer. Demnach ist die Einkommensteuer eine allokativ-distributive "Mischbesteuerung" und zugleich eine partielle Unternehmensteuer. - 2. Steuersystematik: a) Die Einkommensteuer wird für unselbständig Beschäftigte in der Form der Lohnsteuer erhoben; diese ist eine Gliedsteuer (mehrgliedrige Steuer) der E., die zugleich Quellensteuer ist. Eine mehrgliedrige Steuer ist die Einkommensteuer aber auch deshalb, weil die Kapitalertragsteuer ebenfalls im Quellenabzug erhoben und auf die Einkommensteuer angerechnet wird. - b) Ferner ist die Einkommensteuer die "Maßstabsteuer" für die Kirchensteuer, da diese sich nach der Einkommensteuerschuld berechnet. - c) Die "dualistische" Besteuerung des Einkommensentstehungsstromes im Leistungskreislauf durch Ertragsbesteuerung und Einkommensbesteuerung führt zur Steueraushöhlung der Einkommensteuer - Die neben der Einkommensbesteuerung durchgeführte Umsatzbesteuerung und Verbrauchsbesteuerung als Belastung der Einkommensverwendung erlaubt dagegen eine steuerpsychologisch schonende Besteuerung der Einkommensentstehungsphase. - 3. Ziele und Wirkungen: a) Fiskalisch ist die Einkommensteuer sowohl für den Bund als auch für die Gruppe der Länder die tragende Säule ihres Einnahmensystems. Sie erbringt 47% des gesamten deutschen Steueraufkommens; dem Bund erbringt sie 35% seines Steueraufkommens, den Ländern gemeinsam sogar 47,5% ihrer Gesamtsteuern. Eine Verbreiterung des Einkommensbegriffes könnte das Aufkommen erhöhen oder zu einer Tarifsenkung Anlaß geben, um andere Ziele zu realisieren. - b) Distributive Ziele und Wirkungen: (1) Mit Hilfe der Sonderausgaben und der Ausgaben für außergewöhnliche Belastungen sollen die individuellen Notwendigkeiten einer Existenz- und Vorsorgesicherung steuerlich entlastend berücksichtigt werden, obwohl sie steuersystematisch als Komponenten der Einkommensverwendung nicht abzugsfähig wären. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob die Abzugsbeträge ausreichend hoch bemessen sind, um das Ziel einer "gerechten" steuerlichen Lastverteilung zu erreichen. Ferner sind die Abzugsbeträge mit keiner Anpassung an die Geldentwertungsrate ausgestattet, so daß das Lastverteilungsziel verfehlt werden kann. (2) Eine existenzsichernde Funktion bei der Gestaltung des Tarifs (Einkommensteuertarif) hat der Grundfreibetrag, der laut Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum abdecken muß. Aus der Proportionalzone des Tarifs sind viele Steuerpflichtige kraft gestiegener Einkommen herausgewachsen, so daß sie ihre ehemals steuerschonende und verwaltungskostensparende Wirkung weitgehend verloren hat. Der obere Plafond im Tarifverlauf wird mit der leistungshemmenden und steuerfluchtauslösenden Wirkung begründet, doch läßt sich mit Blick auf seine mehrmalige Erhöhung dies nicht schlüssig nachweisen. Das Phänomen des Abwanderns in die Schattenwirtschaft wird zu einem Teil mit der Gesamtbelastung durch Steuern erklärt. Das Splittingsystem dient einer steuerlichen Schonung der Ehegatten (Haushaltsbesteuerung), um dem im Grundgesetz verankerten Grundsatz des Schutzes von Ehe und Familie zu entsprechen. - c) Allokative Ziele und Wirkungen: Aufgrund der "Mischbesteuerung" von einkommensbeziehenden Personen und gewinnerzielenden Unternehmern in derselben Steuer ist die Einkommensteuer auch mit einer Vielzahl von produktions- und strukturbeeinflussenden Abzugsregeln versehen: (1) Der Abzug von Betriebsausgaben und Werbungskosten (Kosten der Einkunftserzielung) dient der Erhaltung der Erwerbsquelle (der beruflichen und unternehmerischen Tätigkeit einschl. des Kapitaleinsatzes). (2) Im Bündel der Sonderabschreibungen kommt ein ganzes Strukturprogramm der Wirtschaftspolitik mit Hilfe der Steuerpolitik zum Ausdruck (Wohnungsbau, Umweltschutz, Krankenhausförderung, Mittelstandsförderung). (3) Ein Inflationsausgleich ist nicht vorgesehen, so daß auch Scheingewinne besteuert werden (Grundsatz der Nominalbesteuerung). (4) In der Durchschnittsatz- und Richtsatzbesteuerung sind weitere Maßnahmen für die Begünstigung bestimmter Strukturen, wie der Land- und Forstwirtschaft sowie des Kleingewerbes zu sehen. - d) Konjunkturpolitik: Nach dem Stabilitätsgesetz läßt sich die Einkommensteuer als nachfragesteuerndes Instrument einsetzen. Neben einer Variation der Abschreibungssätze und Bewertungsfreiheiten sind dies auch Variationen der Steuerschuld bis zu 10%. Außerdem ist in der Vergangenheit vielfach von Sondermaßnahmen Gebrauch gemacht worden, die die Erhebung der Einkommensteuer zur Voraussetzung haben: Konjunkturzuschlag, Stabilitätsabgabe (1. 8. 1970 - 31. 6. 1971); die Ergänzungsabgabe verfolgte demgegenüber fiskalische Zwecke und wurde 1975 in den E.-Tarif und den Körperschaftsteuertarif eingearbeitet. - 4. Reform: Die Diskussion um die Reform der Einkommensteuer wird unter den Aspekten der Vereinfachung, der Gerechtigkeit in der Lasterteilung, der Sparanreize und der Leistungshemmung bzw. -motivation geführt. Damit sind alle bisher relevanten steuersystematischen, distributiven und allokativen Ziele und Wirkungen relevant. a) Die Maßnahmen von 1986/88 haben die Steuerquote auf 23,0% (1988) zurückgeführt. Die Senkung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs im ersten Reformschritt entlasten vorwiegend kleinere und mittlere Einkommensbezieher; der zweite Reformschritt von 1990 brachte eine durchschnittliche Tarifsenkung von 5%-Punkten und sollte wegen seiner Entlastungswirkung im mittleren Bereich v. a. leistungsmotivierende Wirkung haben. Zwischenzeitlich hat sich die Steuerquote durch die Erhöhung der Verbrauchsteuern wieder erhöht. - b) Die Reform von 1990 führte einen linear-progressiven Tarif ein, wie er im EStG seit langem vorgesehen war; dieser soll die "kalte Progression" im Bereich der unteren Proportionalzone entschärfen, die Belastungssprünge vermeiden und somit distributive und allokative Vorteile haben. - c) Ab dem 1. 1.1995 erhebt der Bund, wie schon vom 1. 7. 1991 bis zum 30. 6. 1992, einen "Solidaritätszuschlag" auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. Diese Ergänzungsabgabe beträgt 7,5% auf den jeweils zu zahlenden Steuerbetrag. - d) Senkungen des Grenzsteuer- bzw. Spitzensteuersatzes bewirken allgemein einen Verzicht im verteilungspolitischen Ziel, dem Gewinne im Allokationsziel gegenüberstehen. - e) In absehbarer Zeit wohl kaum durchsetzbar erscheint die Abkoppelung der Einkommensbesteuerung von der Unternehmensbesteuerung, d. h. die Verwirklichung der Konzepte der rechtsform- und tätigkeitsneutralen Besteuerung ohne störende distributive Nebeneffekte.
IX. Aufkommen: 1995: 13,9 Mrd. DM (1990: 36,5 Mrd. DM; 1986: 29,9 Mrd. DM; 1980: 36,8 Mrd. DM; 1976: 30,8 Mrd. DM; 1972: 23,1 Mrd. DM; 1967: 15,8 Mrd. DM; 1963: 13,5 Mrd. DM; 1959: 7,3 Mrd. DM).

 

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