eine zur Deckung des allgemeinen Kirchenbedarfs von steuerberechtigten Religionsgemeinschaften erhobene Steuer. - 1. Höhe und Bemessungsgrundlage: In den einzelnen Bundesländern verschieden; i. d. R. besteht die Kirchensteuer in einem Prozentsatz der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer (z. Zt. 8 oder 9%, bei Pauschalierung der Lohnsteuer 6 oder 7%) unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen; höchstens jedoch ein bestimmter Prozentsatz des Einkommens (ca. 3,35 - 4%; sog. Kirchensteuerkappung). - 2. Erhebung: a) Allgemein: Von Arbeitnehmern wird die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, überzahlte Beträge werden im Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeglichen. - b) Glaubensverschiedene Ehen (nur ein Ehegatte gehört einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an): Berechnung der Kirchensteuer nicht nach den zusammengerechneten Einkünften der Ehegatten (Grundsatz der Individualbesteuerung); maßgebend dürfen nur die tatsächlichen Einkünfte des steuerpflichtigen Ehegatten sein. Regelung in den K.-Gesetzen. - c) Konfessionsverschiedene Ehen (Ehegattengehören verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an): Bei Zusammenveranlagung gilt der Halbteilungsgrundsatz, d. h. zur Errechnung der Kirchensteuer kann die gemeinsame Einkommensteuer halbiert und auf jede Hälfte der volle Kirchensteuersatz der entsprechenden Religionsgemeinschaft erhoben werden. Bei betragsmäßiger Übereinstimmung der jeweiligen Steuersätze der Religionsgemeinschaften kann die Kirchensteuer zunächst so errechnet werden, als ob beide Ehegatten der gleichen Gemeinschaft angehörten und dann auf jede der beteiligten Gemeinschaften aufgeteilt werden. - 3. Abzugsfähigkeit: Gezahlte Kirchensteuer sind in vollem Umfange als Sonderausgabenabzugsfähig.