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Lohnsteuer-Jahresausgleich
steuerliches Verfahren mit dem Zweck, die Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen als die zu veranlagenden Einkommensteuerpflichtigen; die im Laufe eines Kalenderjahres zuviel einbehaltene Lohnsteuer wird erstattet. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG n.F. ersetzt erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1991 die gleichzeitig aufgehobenen Vorschriften der §§ 42, 42 a EStG über den L.-J. insofern, als durch eine Antragsveranlagung (Veranlagung) die Anrechnung der Lohnsteuer auf die Einkommensteuer ermöglicht wird. - Der Gesetzgeber hat den L.-J. durch das StÄndG 1992 ab 1991 in eine Antragsveranlagung überführt. Für den Steuerpflichtigen macht sich die Umstellung grundsätzlich nicht bemerkbar.
I. L.-J. durch den Arbeitgeber: 1. Durchführung: Der Arbeitgeber hält ohne besonderen Antrag des Arbeitnehmers vom laufenden Lohn in der Zeit vom letzten Lohnzahlungszeitraum des auszugleichenden Jahres bis einschl. Monat März des folgenden Jahres in Höhe des Differenzbetrags weniger an Lohnsteuer ein und führt nur diese ab (Aufrechnung). Innerbetriebliche Verrechnung mit Lohnsteuerbeträgen anderer Arbeitnehmer und Barzahlung ist bei entsprechender Buchung auf Lohnkonto zulässig. - 2. Durchführungspflicht: Arbeitgeber mit mehr als zehn Arbeitnehmern am 31. Dezember des Ausgleichjahrs müssen den Ausgleich durchführen; bei weniger als zehn Beschäftigten und bei unständiger Beschäftigung, wenn die beschäftigungslose Zeit nicht durch amtliche Unterlagen (z. B. Arbeitslosen-Meldekarte) nachgewiesen wird, kann der Arbeitnehmer an das zuständige Finanzamt verwiesen werden. - 3. Keine Durchführung durch den Arbeitgeber, wenn: a) der Arbeitnehmer es beantragt, b) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ständig oder zeitweise nach den Steuerklassen III, IV, V oder VI zu besteuern war, c) die Lohnsteuer im Ausgleichsjahr nach der allgemeinen und nach der besonderen Lohnsteuertabelle berechnet wurde, d) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeiter-, Winter- oder Winterausfallgeld bezogen hat, oder e) der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34 c V EStG von der Lohnsteuer freigestellt waren.
II. L.-J. durch das Finanzamt (§§ 42, 42 a EStG): 1. Soweit der L.-J. nicht durch den Arbeitgeber durchgeführt worden ist, wird dieser auf Antrag des Arbeitnehmers, den er bis zum 30. September (Ausschlußfrist) des folgenden Jahres zu stellen hat, vom Finanzamt durchgeführt; Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigung sind vorzulegen. - 2. Das Finanzamt kann den L.-J. nicht durchführen, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt (Veranlagung) wird.
III. Pfändung: Bei Pfändung des Lohnsteuer-Erstattungsanspruchs ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der sonst für die Lohnpfändung geltende Pfändungsschutz nicht anzuwenden, die Forderung ist ohne Beschränkung pfändbar.
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