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Progressionsvorbehalt
I. Begriff: 1. Außensteuerrecht: Ein im Rahmen der Freistellungsmethode angewandtes Verfahren, wonach die ausländischen Einkünfte und Vermögensteile im Wohnsitzstaat zwar aus der Bemessungsgrundlage der relevanten Steuern herausgenommen werden, aber für die Berechnung des progressiven Steuersatzes auf die inländischen Einkünfte und Vermögensteile berücksichtigt werden (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung II 1). - 2. Nationales Steuerrecht: Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger bestimmte steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld u. ä.) bezogen, so sind diese Lohnersatzleistungen bei der Bemessung des Steuersatzes für das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.
II. Technik: 1. Die ausländischen Einkünfte und Vermögensteile bzw. die bezogenen Lohnersatzleistungen scheiden aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage vollständig und endgültig aus. - 2. Sie werden jedoch für die Berechnung des auf die übrigen inländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile des Steuerpflichtigen anzuwendenden progressiven Steuersatzes in der Weise berücksichtigt, daß positive ausländische Einkünfte/Vermögensteile bzw. steuerfreie Bezüge den inländischen Einkünften/Vermögensteilen hinzugerechnet und negative ausländische Einkünfte/Vermögensteile von ihnen abgezogen werden.
III. Wirkungen: Der Progressionsvorbehalt kann zu einer Senkung des Steuersatzes (negativer P.), z. B. bei ausländischen Verlusten, führen. Auf der anderen Seite ist aber auch eine Erhöhung des Steuersatzes möglich.
IV. Anwendungsbereich: 1. Der Progressionsvorbehalt ist ausnahmslos in allen deutschen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vorgesehen, wenn die Freistellungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung findet. - 2. Die Anwendung des Progressionsvorbehalt erstreckt sich zwar auf alle Steuerarten, die im Doppelbesteuerungsabkommen erfaßt sind. Praktische Auswirkungen treten aber i. d. R. nur bei den Steuern ein, die einen progressiven Tarif aufweisen, in der Bundesrep. D. im wesentlichen nur die Einkommensteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Progressionsvorbehalt kann sich jedoch auch bei den anderen Steuerarten auswirken, wenn es im Rahmen des negativen Progressionsvorbehalt zu einem Steuersatz von 0% kommt (strittig). - 3. Im nationalen Steuerrecht (§ 32 b EStG): Progressionsvorbehalt bei Bezug a) von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Wintergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosenhilfe u. ä.) oder b) ausländischen Einkünften.
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