1. Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer, die noch in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als 10% bei mindestens einem Drittel der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist (Kurzarbeit). Kurzarbeitergeld auch bei einem zur Stillegung führenden unabwendbaren Ereignis, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Kurzarbeitergeld soll die bestehenden Arbeitsverhältnisse in dem Betrieb während der Zeit des Ausfalls aufrechterhalten. - 2. Höhe: Richtet sich i. d. R. nach dem ohne Arbeitsausfall zu erzielenden Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% und für alle anderen 60% des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der K., höchstens für sechs Monate. Verlängerung möglich durch VO des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bis zur Dauer von 24 Monaten (Sonderregelung von 1987 bis 1989 für Betriebe der Stahlindustrie: Verlängerung auf 36 Monate). Nach Ablauf der Bezugsfrist ist eine erneute Zahlung von Kurzarbeitergeld erst nach Ablauf von drei Monaten möglich. Die Leistungssätze werden (ähnlich wie beim Arbeitslosengeld) durch Rechtsverordnung zum AFG jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzt. - Vgl. auch Arbeitsmarktpolitik 4.