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Arbeitsentgelt

Entlohnung, Vergütung, Verdienst.
I. Charakterisierung: 1. Arbeitsentgelt i. S. des Arbeitsrechts: Inbegriff aller aus nichtselbständiger Arbeit erzielten Einkünfte, d. h. aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis. Arbeitsentgelt ist das Bruttoentgelt, das sich aus dem an den Arbeitnehmer auszubezahlenden Nettoentgeltbetrag und den vom Arbeitgeber einbehaltenen öffentlich-rechtlichen Lohnabzügen (Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge) zusammensetzt. - Gegensatz: Besitzeinkommen, Einkünfte aus selbständiger Arbeit. - Vgl. auch Einkünfte. - Grundsätze: Für gleiche oder gleichwertige Arbeit darf nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden (Gleichbehandlung). Die Höhe des Arbeitsentgelt sollte grundsätzlich dem Wert der geleisteten Arbeit entsprechen; Zuschläge (z. B. für Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) sind unabhängig von diesem Grundsatz zu sehen. - Regelung i. d. R. im Arbeitsvertrag. A., die nicht üblicherweise in den Tarifverträgen des betr. Wirtschaftszweiges geregelt sind, können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 77 III BetrVG). Auch ohne besondere Abmachung ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer in Höhe des ortsüblichen Lohns (§ 612 BGB) als Entgelt für geleistete Arbeit verpflichtet. - 2. Arbeitsentgelt i. S. des Sozialrechts: Alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§ 14 SGB IV). Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschl. der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und seines Beitrages zur Bundesanstalt für Arbeit. Nähere Einzelheiten in der Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (Arbeitsentgeltverordnung i. d. F. vom 18. 12. 1984 (BGBl I 1642), zuletzt geändert durch VO vom 8. 12. 1995 (BGBl I 1643).
II. Formen: 1. Lohn: Arbeitsentgelt des Arbeiters; vgl. auch Lohnformen. - 2. Gehalt: Arbeitsentgelt des Angestellten. - 3. Zusätzliche Entlohnungen: a) Entlohnung für besondere betriebliche Leistungen: Prämie; b) Beteiligung am Gesamtumsatz: Gratifikation, Sonderzuwendungen; c) Beteiligung am Gesamtgewinn: Tantiemen; d) Beteiligung an dem speziell durch den Arbeitnehmer veranlaßten Umsatz: Provision; e) Entgelt für früher geleistete Arbeit: Ruhegeld. - 4. Gewinnbeteiligung (vgl. auch Erfolgsbeteiligung) der Belegschaft als Rechtsanspruch. - 5. Sozialversicherung: Zum "Entgelt" werden außerdem Zulagen gerechnet, nicht dagegen reine Aufwandsentschädigungen (§ 14 SGB IV). Ob und inwieweit eine Leistung dem Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, entscheidet über Versicherungspflicht und/oder Beitragsberechnung.
III. Fälligkeit: Nachträglich, wenn nichts anderes vereinbart (§ 614 BGB); Gehalt monatlich, Löhne wöchentlich, für Hilfsarbeiter eventuell auch täglich.
IV. Zahlung: Arbeitsentgelt ist bar oder bargeldlos (bargeldloser Zahlungsverkehr) zu zahlen. Arbeitsentgelt darf nicht in Sachleistungen ausgezahlt werden; Sachleistungen (z. B. Deputate, Mittagessen, Dienstwohnung) können nur zusätzlich gewährt werden. Zahlungszeit, Zahlungsort und die Art und Weise der Lohnzahlung bestimmen sich nach den in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen getroffenen Vereinbarungen. Besteht keine tarifvertragliche Regelung, kann eine Regelung auch vom Betriebsrat nach § 87 I Nr. 4 BetrVG im Rahmen des Mitbestimmungsrechts in sozialen Angelegenheiten erzwungen werden. Eine Betriebsvereinbarung kann dem Arbeitgeber die Kontoführungskosten insoweit auferlegen, als diese dadurch verursacht werden, daß das Arbeitsentgelt überwiesen wird, nicht aber die weiteren Kontoführungskosten.
V. Verjährung/Ausschlußfristen: Der Anspruch auf Arbeitsentgelt verjährt in zwei Jahren (§ 196 I Nr. 8 und 9 BGB), gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 201 BGB). Die Verjährung gibt nur ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 BGB), bei Ablauf einer vereinbarten Ausschlußfrist geht dagegen der Anspruch auf Arbeitsentgelt unter.
VI. Lohnschutz: Lohnbestimmungen der Tarifverträge sowie auch die der Mindestarbeitsbedingungen setzen Mindestlöhne fest. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Arbeitnehmer zum Nachweis der ordnungsgemäßen Berechnung des Arbeitsentgelt verpflichtet (Lohnbuchführung). Verbot des Trucksystems. Aufrechnung gegen unpfändbare Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begeht (z. B. mutwillige Beschädigung einer Betriebsmaschine). Schutz gegen Pfändung des Arbeitsentgelt durch Dritte (Lohnpfändung). Arbeitnehmer ist Vorrechtsgläubiger bei Konkurs- und Vergleichsverfahren (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverfahren). Sicherung gegen Lohnausfall infolge von Kurzarbeit durch Kurzarbeitergeld (§§ 63 ff. AFG), gewährt durch die Arbeitsverwaltung. - Vgl. auch Konkursausfallgeld.
VII. Mitbestimmung des Betriebsrats: Vgl. betriebliche Lohngestaltung, leistungsbezogene Entgelte.
VIII. Besteuerung: Arbeitsentgelt i. S. des Lohnsteuerrechts: Arbeitslohn III; i. S. des Einkommensteuerrechts gehört Arbeitsentgelt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
IX. Amtliche Statistik: Vgl. Lohnstatistik, Gehalts- und Lohnstrukturerhebungen.

 

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