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Fälligkeit eines Anspruchs
tritt ein, sobald der Schuldner auf Verlangen des Gläubigers leisten muß. - Zeitpunkt der Fälligkeit eines Anspruchs e. A je nach dem Inhalt des entsprechenden Rechtsgeschäfts verschieden; ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken (§ 271 BGB). Oft ist die Fälligkeit eines Anspruchs e. A.(bei den sog. verhaltenen Ansprüchen) von einer fristgerechten vorhergehenden Kündigung abhängig (z. B. meist beim Darlehen). - Bedeutung: Fälligkeit eines Anspruchs e. A. ist Voraussetzung für Eintritt des Schuldnerverzugs.
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