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Kündigung
I. Allgemein: Ein empfangsbedürftiges einseitiges Rechtsgeschäft, durch das die Beendigung eines Rechtsverhältnisses, meist nach Ablauf einer Frist (Kündigungsfristen), herbeigeführt werden soll. Dem Gegner muß eine entsprechende Erklärung zugehen. - Die i. d. R. nur aus wichtigem Grund zulässige außerordentliche Kündigung oder fristlose Kündigung löst das Rechtsverhältnis sofort auf.
II. Gesellschaftsrecht: 1. Gesellschaftsvertrag: a) Offene Handelsgesellschaft: Die Kündigung eines Gesellschafters oder eines Privatgläubigers bringt eine OHG zur Auflösung, welcher ggf. die Abwicklung folgt. Die Auflösung kann aber durch Gesellschaftsvertrag gem. § 138 HGB ausgeschlossen sein, so daß mit Wirksamkeit der Kündigung lediglich der kündigende Gesellschafter ausscheidet. (1) Für den Gesellschafter besteht ein Recht zur Kündigung nur, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist (§ 132 HGB), an die Stelle der sonst allgemein zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund tritt die Auflösungs- oder Ausschließungsklage. Als für "unbestimmte Zeit" eingegangen gilt auch eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach Ablauf der festgesetzten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird. (a) Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluß des Geschäftsjahres. (b) Die Form der Kündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. (c) Rücknahme der Kündigung ist nur mit Zustimmung aller übrigen Gesellschafter und vor der Auflösung möglich. Nach der Auflösung kann die Fortsetzung der Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter vereinbart werden (§ 138 HGB). (2) Kündigung durch den Privatgläubiger (§ 135 HGB) soll diesem nach fruchtlosem Verlauf der von ihm in das bewegliche Vermögen eines Gesellschafters betriebenen Zwangsvollstreckung ermöglichen, sich aus dessen Auseinandersetzungsguthaben zu befriedigen. (a) Über die Voraussetzungen: Privatgläubiger. (b) Frist der Kündigung gleichfalls sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres, wobei es jedoch nicht darauf ankommt, ob die Gesellschaft für bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen ist. (c) Die Erklärung der Kündigung muß auch hier allen Gesellschaftern gegenüber abgegeben werden. Die Vorlage des Schuldtitels, des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Auseinandersetzungsguthaben und eine Bescheinigung über die fruchtlose Zwangsvollstreckung kann von den Gesellschaftern gefordert werden. (d) Übrige Gesellschafter können Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, um die Auflösung der Gesellschaft zu verhüten. Ein Privatgläubiger kann sich dann aus dem Auseinandersetzungsguthaben des Schuldnergesellschafters befriedigen (§ 141 BGB). b) Kommanditgesellschaft: Es gilt gem. § 161 HGB Entsprechendes. Der Tod des Kommanditisten hat jedoch eine Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). - 2. Handelsvertretervertrag: Die gesetzliche Frist zur Kündigung beträgt bei einem Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit nach § 89 HGB im ersten Jahr der Vertragsdauer ein Monat, im zweiten Jahr zwei Monate, im dritten bis fünften Jahr drei Monate, bei mehr als fünf Jahren sechs Monate. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, wenn nichts anderes bestimmt ist. Für Vertragsverhältnisse, die vor dem 1. 1. 1990 begründet worden sind, gilt § 89 HGB in der bis Ende 1989 geltenden Fassung bis zum 31. 12. 1993 (Art. 29 EG HGB).
III. Arbeitsrecht: 1. Kündigung muß eindeutig und ohne Bedingung sein und sich auf den Arbeitsvertrag im ganzen beziehen. Vorsorgliche Kündigung und Änderungskündigung sind echte Kündigung - Zu unterscheiden: a) ordentliche Kündigung (Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen); b) außerordentliche Kündigung. - Vgl. auch Druckkündigung. - 2. Gesetzlich ist die Angabe eines Kündigungsgrundes durch den Arbeitgeber nicht vorgeschrieben (Ausnahme: § 15 III BBiG), aber üblich, damit der Arbeitnehmer die Erfolgsaussicht einer Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Kündigung (Kündigungsschutz) beurteilen kann. Anspruch auf Bekanntgabe aber bei außerordentlicher Kündigung (§ 626 II BGB); bei ordentlicher betriebsbedingter Kündigung hinsichtlich der Gründe für die soziale Auswahl (§ 1 III KSchG). - 3. Formvorschrift: Besteht nicht (Ausnahme: § 15 III BBiG). Der Kündigungswille ist so klar zum Ausdruck zu bringen, daß er für den Gekündigten ohne weiteres erkennbar ist. Ist für die Kündigung vertraglich die Schriftform vorgesehen, so ist eine mündliche Kündigung grundsätzlich rechtsunwirksam, es sei denn, der Gekündigte sähe die Kündigung trotz Nichtbeachtung der Schriftform als berechtigt an. - 4. Zugang der Kündigung ist Voraussetzung ihrer Wirksamkeit: Kündigung muß (als empfangsbedürftige Willenserklärung) so in den Bereich des Empfängers gelangen, daß er sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann, z. B. durch Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Wohnung vor üblicher Leerungszeit. Grundsätzlich kann auch während einer Urlaubsabwesenheit an der Wohnanschrift eine Kündigung zugehen. - 5. Einhaltung von Fristen: Vgl. Kündigungsfristen. - 6. Kündigung und Mitwirkung des Betriebsrats: Das Kündigungsrecht auf Arbeitgeberseite steht dem Arbeitgeber selbst zu. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, muß er gem. § 102 I BetrVG vor Ausspruch jeder Kündigung den Betriebsrat anhören (Anhörung des Betriebsrats). Die Unterlassung vorheriger Anhörung macht die Kündigung unwirksam. - Der Arbeitgeber kann mittelbar durch den Betriebsrat zur Kündigung betriebsstörender Arbeitnehmer gezwungen werden (§ 104 BetrVG). - 7. Nachschieben von Kündigungsgründen: Der kündigende Teil kann die Kündigung auch später noch durch zusätzliche, dem Gekündigten nicht mitgeteilte Gründe untermauern. Die Kündigung läßt sich aber nicht auf Gründe stützen, die erst nach Ausspruch der Kündigung entstanden sind. Solche Gründe können eine neue Kündigung tragen. - 8. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Teilkündigung.
IV. Berufsbildungsgesetz: Das Berufsausbildungsverhältnis ist nach Ablauf der Probezeit nur aus wichtigem Grund kündbar; die Kündigungsgründe sind anzugeben (§ 15 III BBiG); während der Probezeit kann es ohne Einhaltung einer Frist von beiden Teilen gekündigt werden. Will der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Ausbildung aufnehmen, kann er mit einer Frist von vier Wochen kündigen (§ 15 BBiG). Die Kündigung muß immer schriftlich erfolgen.
V. Versicherungsvertragsgesetz: Das Recht zur Kündigung haben: 1. Der Versicherungsnehmer: a) zum Ablauf der Vertragszeit sowie zum Ablauf der Versicherungsperiode nach § 8 Abs. 1 und 2 VVG; b) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens; c) bei Prämienerhöhung nach § 31 VVG; d) bei Teilrücktritt oder -kündigung durch den Versicherer (§ 30 VVG); e) bei langfristigen Versicherungsverträgen (gem. § 8 Abs. 3 VVG). - 2. Der Erwerber der versicherten Sache bei Besitzwechsel (§ 70 VVG); dieses Recht kann von den Versicherern nicht ausgeschlossen werden. - 3. Die Versicherungsgesellschaft: a) zum Ablauf der Versicherung, b) bei Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind (§ 6 I 2 VVG), c) bei bestimmten Gefahrerhöhungen, d) bei Nichtzahlung von Folgeprämien, e) dem Erwerber gegenüber bei Besitzwechsel der versicherten Sache, f) in den meisten Versicherungszweigen nach Eintritt eines Schadens (Fristen und sonstige Einzelheiten je nach Versicherungszweig verschieden). - Bei Kündigung einer Lebensversicherung (ausgenommen Risiko- und bestimmte Arten der Rentenversicherung) und einer Unfallversicherung mit Prämienrückgabegewähr wird unter bestimmten Voraussetzungen der Rückkaufswert ausgezahlt. - Vgl. auch Rückkauf von Versicherungen.
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