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Ausschließungsklage

Klage mit dem Ziel des Ausschlusses eines OHG- oder KG-Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter (§ 140 HGB). Die Ausschließungsklage muß von allen übrigen Gesellschaftern erhoben werden. Der Ausschließungsgrund muß jeden Kläger beeinträchtigen, das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn dieser sich an dem zu beanstandenden Verhalten beteiligt hat; es bleibt dann nur übrig, die Ausschließungsklage gegen alle beteiligten Gesellschafter zu richten oder Auflösungsklage zu erheben. Der Klageantrag geht auf Ausschließung des betreffenden Gesellschafters. Ein erst nach Klageerhebung entstandener weiterer Ausschließungsgrund kann zur Begründung der Ausschließungsklage nachgeschoben werden. Gegebenenfalls wird der Ausschluß durch das Ausschließungsurteil ausgesprochen.

 

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