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Auflösungsklage

Antrag eines Gesellschafters auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Auflösung einer OHG oder KG anstelle der bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zulässigen Kündigung aus wichtigem Grund. Auflösungsklage setzt voraus, daß ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen und zur Ausführung gekommen ist. Bei Nachweis eines wichtigen Grundes wird in dem Urteil die Auflösung ausgesprochen (§ 133 HGB). Auflösungsklage muß ohne Verzögerung erhoben werden, da ein zu langes Warten als Verzicht auf die Auflösung gewertet werden kann (Verwirkung). An Stelle der Auflösung kann u. U. auch Ausschließung eines Gesellschafters verlangt werden. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig.

 

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