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Ausschließungspatente

Das PatG-DDR vom 27.10.1983 (DDR-GBl. I 284) unterschied zwischen Wirtschaftspatenten und Ausschließungspatente (§ 8 Abs. 1 PatG DDR). Nur für Erfindungen, die nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Erfinders in einem sozialistischen Betrieb oder einem staatlichen Organ oder mit dessen Unterstützung entstanden waren (§ 8 Abs. 2 PatG DDR), konnte zwischen Wirtschafts- und Ausschließungspatente gewählt werden (§ 16 Abs. 2 PatG DDR). Die Regelung hatte zur Folge, daß Ausschließungspatente in der DDR vor allem Anmeldern aus dem westlichen Ausland erteilt wurden. Durch das Gesetz zur Änderung des PatG DDR vom 29.6.1990 (DDR-GBl. I 571) wurden die Vorschriften über das Wirtschaftspatent gestrichen, anhängige Anmeldungen wurden als Ausschließungspatente weiterbehandelt, erteilte Wirtschaftspatente wurden auf Antrag in Ausschließungspatente umgewandelt. Ausschließungspatente geben dem Inhaber ein dem Recht der Bundesrep. D. entsprechendes ausschließliches Recht (§§ 8, 11, 12 PatG DDR), sie sind auf das Gebiet der alten Bundesländer erstreckt worden (§ 4 ErstrG, Erstreckung).

 

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