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Betrieb
I. Betriebswirtschaftslehre: 1. Begriff: Örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation, "die auf die Regelung des Zusammenwirkens von Menschen und Menschen, Menschen und Sachen sowie von Sachen und Sachen im Hinblick auf gesetzte Ziele gerichtet ist" (E. Kosiol). a) Örtliche Einheit: Betrieb ist insoweit der Arbeitsstätte gleichzusetzen, als die Leistungserstellung und -verwertung in einem räumlich und technisch zusammengehörigen, überschaubaren Bereich erfolgt. b) Organisatorisch-technische Einheit: Hilfs- und Nebenbetriebe (Produktionshilfsbetrieb, Produktionsnebenbetrieb) gehören im Gegensatz zur Arbeitsstätte auch dann zur organisatorischen Einheit des Betriebes, wenn sie getrennt vom Hauptbetrieb (Produktionshauptbetrieb) am gleichen Ort und unter derselben technischen Leitung arbeiten. Die organisatorische Kombination des sachlichen Betriebsvermögens (Maschinen, Werkzeuge, Gebäude, Rohstoffe u. a. m.) mit der verfügbaren Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber vollzieht sich im Bereich des Betrieb - 2. Abgrenzung zu "Unternehmung": Der Begriff "Unternehmung" (vgl. auch dort) bezeichnet die rechtliche und wirtschaftlich-finanzielle Einheit. - U. im Umsystem: Vgl. Übersicht. - 3. Arten: a) Nach der Größe: Unterscheidung nach der Beschäftigtenzahl, nach Umsätzen, Steuerleistung, installierten PS u. ä. in Groß-, Mittel- und Kleinbetriebe. b) Nach Art der (wirtschaftlichen) Leistung: (1) Produktionsbetriebe, wie Landwirtschafts-, Handwerks-, Industrie-, Bergbau-B.; (2) Dienstleistungsbetriebe, wie Verkehrs-, Handels-, Bank-, Versicherungs-B.; (3) Verwaltungsbetriebe, wie organisatorisch selbständige Stätten der Dienstleistung in der Volks- und Gesundheitspflege (Krankenhäuser, Badeanstalten, Bibliotheken der öffentlichen Hand); (4) Arbeitsstätten der Verwaltung (umstritten).
II. Volkswirtschaftslehre: systemindifferenter Oberbegriff für Wirtschaftseinheiten, die mittels des Einsatzes von Produktionsfaktoren für Dritte Leistungen erstellen. Betrieb in Marktwirtschaften werden als Unternehmungen bezeichnet, wenn sie dem Autonomieprinzip, dem Prinzip des Privateigentums und dem erwerbswirtschaftlichen Prinzip gehorchen. - Der Begriff Betrieb wird in verschiedener Weise benutzt und umgangssprachlich oft als Synonym für Unternehmung gebraucht. Mit Betrieb können auch nur Teilbereiche der Unternehmung bezeichnet werden.
III. Soziologie: 1. Betrieb als soziales Gebilde ist gekennzeichnet durch: a) formal festgelegte betriebliche Arbeitsteilung, d. h. Zuordnung von Positionen, Stellen und Abteilungen (formale Organisation); b) informelle Beziehungen zwischen den Betriebsmitgliedern, die unabhängig von der formalen Organisation und den Betriebszielen bestehen; c) vertikale Ordnung der Entscheidungskompetenzen und Verantwortlichkeiten; d) Verhältnis der Über- und Unterordnung der Positionsinhaber, die aufgrund der vertikalen Ordnung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten entsteht (erste hierarchische Ordnung); e) durch die gesellschaftlich determinierten Bewertungen der einzelnen Positionen entstehende (zweite hierarchische) Ordnung i. S. von höher und niedriger (Statusorganisation). - 2. Gegenstand der Betriebssoziologie (vgl. auch dort).
IV. Amtliche Statistik: 1. Unterschiedlich definierter Begriff: a) Im Produzierenden Gewerbe: Örtlich getrennte Niederlassungen der Unternehmen einschl. der zugehörigen oder in der Nähe liegenden Verwaltungs- und Hilfsbetriebe. Wirtschaftssystematische Zuordnung (SYPRO) nach dem Schwerpunkt der Tätigkeit, i. d. R. gemessen an der Beschäftigtenzahl. Betrieb ist nicht identisch mit der Arbeitsstätte. - b) Im Baugewerbe: Baubetrieb. Filialbetriebe eines Bauunternehmens werden wie selbständige Betriebe behandelt. Baustellen gelten als selbständige Betriebe, wenn sie eigene Bau- oder Lohnbüros haben. - c) In der Land- und Forstwirtschaft: Technisch-wirtschaftliche Einheit, die für Rechnung eines Inhabers (Betriebsinhaber) bewirtschaftet wird, einer einheitlichen Betriebsführung untersteht und land- und/oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse hervorbringt. - 2. Erfassung: Je nach der im Einzelfall anzutreffenden Kombination charakteristischer Merkmale können in der tabellarischen Aufbereitung dargestellt werden technische Einheiten oder örtlich selbständige Einzelbetriebe: vertikal als Haupt- und Nebenbetrieb oder horizontal als Haupt- und Zweigbetriebe einander zugeordnete Einheiten. Besonderheiten sind gemeindlich oder bezirklich nach dem Belegenheitsprinzip getrennt erfaßte B., wenn sie als unvollständige Betrieb (nicht nach der organisatorischen Zusammengehörigkeit der Einheiten) dargestellt werden.
V. Recht: 1. Allgemein: Rechtsstellung verschieden, je nach Eigenart der betrieblichen Arbeit der einzelnen Wirtschaftszweige (z. Betrieb Handel, Landwirtschaft und Bergbau). - Gewerbebetrieb: Sonderstellung; die besonderen tatsächlichen und arbeitsrechtlichen Bedingungen werden in der Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Ausnahme: Für kaufmännische Angestellte dieser Betriebe gilt nicht die GewO, sondern §§ 59 ff. HGB. - Öffentlich-rechtliche Unternehmen: Vgl. öffentliche Unternehmen. - 2. Arbeitsrecht: Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern durch Einsatz technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (Fremdbedarfsdeckung). Durch die arbeitstechnische Zweckbestimmung der organisatorischen Einheit unterscheidet sich der Betrieb von dem weiter gefaßten Begriff des Unternehmens; mehrere Unternehmen können deshalb einen einheitlichen Betrieb bilden; ein Unternehmen hat (oft) mehrere Betriebe. - 3. Steuerrecht (insbes. BewG): a) Zu unterscheiden: (1) Land- und forstwirtschaftlicher B.: Die Bearbeitung und Nutzung von Grund und Boden zur Gewinnung organischer Erzeugnisse einschließlich ihrer unmittelbaren Verwertung. (2) Gewerblicher B.: jede selbständige, nachhaltige, sittlich erlaubte Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern die Betätigung nicht als Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf anzusehen ist und keine reine Vermögensverwaltung darstellt. - Bewertungsrechtlich steht dem Betrieb eines Gewerbes jedoch die Ausübung eines freien Berufs - ausgenommen künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeiten - gleich; insbes. bildet das der freien Berufstätigkeit gewidmete Vermögen Betriebsvermögen, für das ein Einheitswert festgestellt wird (§ 96 BewG). b) Betriebe gewerblicher Art können selbständige Steuersubjekte gem. § 1 I Nr. 6 KStG sein, also der Körperschaftsteuer unterliegen, wenn sie Untergliederungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ohne in besondere privatrechtliche Unternehmungsform gekleidet zu sein, wie z. Betrieb Sparkassen. (Die Eigenbetriebe der öffentlichen Hand in der Unternehmungsform einer Kapitalgesellschaft sind als solche ohnehin unbeschränkt steuerpflichtig.)
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