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Krankenhäuser

1. Begriff: Krankenhäuser sind Einrichtungen, in denen durch jederzeit verfügbare ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen, Krankheiten, Leiden oder Verletzungen durch Unfallschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Patienten untergebracht und verpflegt werden. Die medizinisch-technische Ausstattung ist an dem Bedarf der Patienten anzupassen Krankenhäuser sind Teil der sozialen Sicherung und des Gesundheitswesens. - 2. Aufgaben: In Krankenhäuser werden überwiegend stationäre Behandlungen durchgeführt. In Zukunft werden Krankenhäuser als Folge des Gesundheitsstrukturgesetzes (von 1992) vermehrt auch Leistungen im teil-, vor- und nachstationären Bereich sowie ambulante Leistungen erbringen. - 3. Die Krankenhausträger sind in Deutschland schwerpunktmäßig öffentlich-rechtliche und freigemeinnützige Institutionen. Relativ unbedeutend sind private Krankenhausträger, wobei freigemeinnützige und öffentlich-rechtliche Träger sich zum Teil auch einer privatwirtschaftlichen Rechtsform zur Betreibung von Krankenhäuser bedienen. - 4. Die Krankenhausträger betreiben ihre Krankenhäuser nach Maßgabe der Vorgaben der staatlichen Krankenhausplanung. Diese erfolgt in den einzelnen Bundesländern. Für die einzelnen Krankenhäuser werden Versorgungsaufträge festgeschrieben, die insbes. die Zahl der Fachabteilungen und die jeweilige Bettenzahl bestimmen. Die Höhe der Entgelte für Krankenhausbehandlung sowie eine Vielzahl weiterer Regelungen zur konkreten Krankenhausbehandlung werden darüber hinaus zwischen den Krankenhausträgern und den Krankenkassen ausgehandelt. - 5. Die Finanzierung der Krankenhäuser erfolgt in Deutschland nach dem dualen Prinzip, bei dem Investitions- und Betriebskosten unterschieden werden. Die Investitionskosten werden durch öffentliche Fördermittel finanziert. Die laufenden Betriebskosten, d. h. die Personalkosten und der Sachmitteleinsatz werden von den Krankenversicherungen gezahlt. Abrechnungsbasis ist in der Regel ein tagesgleicher Pflegesatz, darüber hinaus kann mit Fallpauschalen gearbeitet werden. - 6. Das Gesundheitsstrukturgesetz strebt eine Budgetierung an, die für die Entwicklung der Gesamtkosten, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden können, Obergrenzen vorgibt.

 

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