Krankenhausbehandlung.
I. Gesetzliche Krankenversicherung: 1. Rechtsanspruch auf zeitlich unbegrenzte Leistung, wenn dies erforderlich ist, um die Krankheit zu erkennen oder zu behandeln oder Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 39 SGB V). Für mitversicherte Familienangehörige Krankenhauspflege wie für den Versicherten. - 2. Der Versicherte kann unter den nächsterreichbaren Krankenhäusern wählen, die in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen sind oder deren Bereiterklärung zur Behandlung von Kassenpatienten von den Landesverbänden der Krankenkassen angenommen wurde. Wird ohne zwingenden Grund ein anderes als ein solches nächsterreichbares Krankenhaus gewählt, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen (§ 39 II SGB V). - Seit 1983 Zuzahlung des Versicherten (außer Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Höhe von (ab 1. 1. 1994) 12 DM täglich für höchstens 14 Tage pro Kalenderjahr.
II. Unfallversicherung: Über die Bewilligung von Krankenhauspflege bzw. die Notwendigkeit hierfür entscheidet der Durchgangsarzt.
III. Kriegsopferversorgung: Ersatzleistung an Stelle von Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).