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Krankheit

I. Sozialversicherung: Nicht gesetzlich definierter, sondern von der Rechtsprechung herausgearbeiteter Begriff des Sozialversicherungsrechts. Krankheit in diesem Sinn ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der ärztliche Behandlung erforderlich macht und/oder Arbeitsunfähigkeit hervorruft. Die Erwartung eines Heilerfolgs durch ärztliche Behandlung wird nicht gefordert; es genügt, wenn eine Aussicht auf Besserung oder Linderung des Zustandes oder auf Erleichterung im Befinden des Patienten besteht. - In der gesetzlichen Krankenversicherung löst die Krankheit oder die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit den Versicherungsfall und damit die Leistungspflicht der Krankenkasse aus. Geht die Krankheit in einen Dauerzustand über, der keiner Behandlung mehr bedarf oder durch Behandlung nicht mehr beeinflußt werden kann (z. B. Pflegefall), endet die Zuständigkeit der Krankenversicherung.
II. Arbeitsrecht: 1. Allgemeine arbeitsrechtliche Folgen: Vgl. Entgeltfortzahlung, Arbeitsverhinderung. Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht davon berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt (§ 8 EntgeltfortzG). - 2. Ordentliche Kündigung: Krankheit kann den unmittelbaren Kündigungsgrund nach § 1 II KSchG bilden, (personenbedingte Kündigung). Bei der krankheitsbedingten Kündigung kommt es darauf an, ob - im Zeitpunkt der Kündigung - die Interessen des Betriebs angesichts der Dauer der Erkrankung eine Neubesetzung des Arbeitsplatzes fordern. a) Langanhaltende K.: Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, um mit den dadurch verursachten betrieblichen Schwierigkeiten zurechtzukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muß der Arbeitgeber zunächst Überbrückungsmaßnahmen ergreifen (Einstellung von Aushilfskräften, personelle oder betriebstechnische Umorganisation, Durchführung von Überstunden). Erst wenn diese Maßnahmen nicht mehr zumutbar sind, darf gekündigt werden. - b) Häufige Kurzerkrankungen: Es gelten regelmäßig dieselben Grundsätze. Ist im Zeitpunkt der Kündigung mit weiteren Erkrankungen zu rechnen, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der betrieblichen Belange führen, kann die Kündigung sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG) sein. Unzumutbar kann die Belastung für den Betrieb sein, weil häufige Kurzerkrankungen sich oft nicht durch die Einstellung von Aushilfskräften überbrücken lassen. Auch die Lohnfortzahlungskosten können ausnahmsweise eine unzumutbare Belastung sein. Je länger ein Arbeitsverhältnis ungestört bestanden hat, desto mehr Rücksichtnahme ist vom Arbeitgeber zu erwarten. - c) Hat ein Arbeitsverhältnis schon lange bestanden oder geht die Behinderung des Arbeitnehmers auf die Tätigkeit im Betrieb zurück, kann der Arbeitgeber einen Leistungsabfall nicht einfach zum Anlaß einer Kündigung nehmen. Der Arbeitgeber muß diesem Arbeitnehmer dann einen Arbeitsplatz zuweisen, der seinem Gesundheitszustand angemessen ist. - 3. Außerordentliche Kündigung: Als wichtiger Grund nach § 626 I BGB für eine außerordentliche Kündigung kann ausnahmsweise eine Krankheit des Arbeitnehmers gelten, wenn sie so schwer ist, daß sie den Vertragszweck gefährdet (z. B. bei langanhaltenden Erkrankungen, häufigen Kurzerkrankungen).

 

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