im bürgerlichen Recht häufig wiederkehrender Begriff, meist zu einer Kündigung und Auflösung eines länger dauernden Rechtsverhältnisses berechtigend. Allgemein gelten als w. G. solche Umstände, die für den anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; jedoch kann (evtl. anhand der etwa in den Gesetzen gegebenen Beispiele) nur im Einzelfall entschieden werden, was als wichtiger Grund anzusehen ist.