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Erscheinen

I. Urheberrecht: Zeitpunkt, zu dem von einem urheberrechtsschutzfähigen Werk mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht werden. Bei Werken der bildenden Kunst genügt, wenn das Werk selbst oder ein Vervielfältigungsstück bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist (§ 6 UrhG). Die Werke deutscher Urheber und Urheber aus den Mitgliedstaaten der EU und des EWR werden unabhängig davon geschützt, ob und wo sie erschienen sind (§ 120 UrhG). Dagegen ist das Erscheinen in der Bundesrep. D. Anknüpfungstatbestand für den Urheberrechtsschutz der Werke ausländischer Staatsangehöriger, soweit nicht Schutz nach Staatsverträgen zu gewähren ist (§ 121 UrhG; RBÜ, Rom-Abkommen, WUA, TRIPS).
II. Börsenhandel: Handel in noch nicht ausgefertigten Wertpapieren, Handel per Erscheinen, soweit nicht Kassenquittungen ausgegeben werden. Die Erfüllung der per Erscheinen abgeschlossenen Geschäfte erfolgt, sobald die Stücke vorliegen.

 

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