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TRIPS-Abkommen
Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, Abk. für das im Rahmen der Uruguay-Runde des GATT am 15. 4. 1994 geschlossene Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (BGBl II 1730), dem nicht nur die Mitgliedstaaten der EG, sondern auch die EG selbst angehört. Es ist Bestandteil des WTO-Abkommens (WTO) und für alle WTO-Mitglieder verbindlich. Seine Bedeutung liegt vor allem darin, daß es das materielle Recht der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) auf WTO-Mitglieder erstreckt, die (noch) nicht Mitglieder der PVÜ sind (Art. 2 Abs. 1 TRIPS). Für das GATT-Abkommen ist durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, daß es im Rahmen der EG keine subjektiven Rechte der Gemeinschaftsbürger begründet, die Gemeinschaftsorgane aber beim Erlaß sekundären Gemeinschaftsrechts bindet. Demgegenüber erkennt TRIPS die Immaterialgüterrechte ausdrücklich als private Rechte an und begründet für die Mitgliedstaaten die Pflicht, im Bereich der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte Mindeststandards in ihr Recht aufzunehmen und die in dem Abkommen festgelegte Behandlung den Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten zu gewähren (Art. 1); bestehende internationale Abkommen wie die PVÜ und die im Rahmen der WIPO geschlossenen Abkommen werden nicht außer Kraft gesetzt und von den Verpflichtungen aus dem TRIPS-Abkommen nicht berührt. Das Abkommen schafft damit kein einheitliches internationales materielles Recht, sondern folgt dem Territorialitätsprinzip und dem Prinzip der Harmonisierung der nationalen Rechtsordnungen nach festgelegten Standards. Es enthält dazu Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte (Art. 9 f.), Marken und geographische Angaben (Art. 15 f., 22 f.), gewerbliche Muster und Modelle (Art. 25 f.), Patente (Art. 27 f.), Topographien von integrierten Schaltkreisen (Art. 35 f.), über den Schutz des Know-how (Art. 39) und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen (Art. 40). Daneben befinden sich Vorschriften zum Rechtsschutz (Art. 42 f.). Inwieweit diese Vorschriften neben Transformationspflichten der Mitgliedstaaten auch subjektive Rechte begründen, ist derzeit nicht abzusehen und wird für die EG letztlich durch den EuGH zu klären sein.
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