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Trinkgeld
freiwillige Bezahlung an Bedienungspersonal in Hotels, Gasthäusern, Friseurbetrieben etc. - Steuerliche Behandlung: Arbeitnehmern gewährte Trinkgeld gelten grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. - a) Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Trinkgeld (z. B. Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, Metergelder im Möbeltransportgewerbe), dann sind sie vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der selbst vereinnahmten Beträge zu errechnen und der Lohnsteuer zu unterwerfen. - b) Im Falle darüber hinausgehender oder freiwilliger Trinkgeld (z. B. im Friseurgewerbe) hat der Arbeitnehmer die Höhe der empfangenen Trinkgeld dem Arbeitgeber monatlich schriftlich anzuzeigen, damit dieser sie mit den übrigen Bezügen für die Lohnsteuer erfaßt. T., die von Dritten gegeben werden und auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht, gehören bis zum Betrage von 2400 DM im Kalenderjahr nicht zum Arbeitslohn (§ 3 Nr. 51 EStG); sie bleiben insoweit steuerfrei.
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