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Arbeitslohn
I. Volkswirtschaftstheorie: Vergütung für den Beitrag des Produktionsfaktors Arbeit am volkswirtschaftlichen Produktionsprozeß. Die Bestimmung der Höhe des Arbeitslohn ist Gegenstand verschiedener Lohntheorien: Existenzminimum-Theorien des Lohns; Grenzproduktivitätstheorie; Lohnfondstheorie; ehernes Lohngesetz; Gesetz der fallenden Lohnquote; Machttheorie; Residualtheorie des Lohnes; Effizienzlohntheorie (Arbeitsmarkttheorien III). Lohnkonzessionen wegen Beschäftigungssicherung bzw. -ausweitung werden stark diskutiert. Neue Anreizsysteme, Beteiligungsmodelle und Investivlöhne sind zu beachten.
II. Arbeits-/Sozialrecht: Vgl. Arbeitsentgelt.
III. Lohnsteuerrecht: 1. Begriff: Alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis zufließen und die der Lohnsteuer unterliegen. Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden. - 2. Bestandteile des Arbeitslohn (§§ 2 ff. LStDV): (1) Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge aus einem Dienstverhältnis; (2) Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge aus früherer Dienstleistung; (3) Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer als Ersatz für entgangenen bzw. entgehenden Arbeitslohn gewährt werden; (4) Leistungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen; (5) Zuwendungen, die aufgrund des bestehenden oder eines früheren Dienstverhältnisses gewährt werden (z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall); (6) besondere Entlohnungen für Dienste, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet werden (z. B. Entlohnungen für Überstunden, Sonntagsarbeit, soweit es sich dabei nicht um gesetzliche, tarifvertraglich vereinbarte Zuschläge oder bestimmte Höchstgrenzen nicht übersteigende Zuschläge zum Grundlohn oder -gehalt handelt; § 3 b EStG); (7) Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit der Arbeit gewährt werden; (8) Entschädigungen für Nebenämter und Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses; (9) Sachbezüge. - 3. Kein Arbeitslohn in diesem Sinne bzw. lohnsteuerfrei: (1) der Wert unentgeltlich überlassener typischer Berufskleidung; (2) Fehlgeldentschädigungen der Arbeitnehmer im Kassen- oder Zähldienst bis zur Höhe von 30 DM/Monat; (3) Werkzeuggeld für die Benutzung von Werkzeugen des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers; (4) aus der Arbeitslosenversicherung: Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld; Arbeitslosenhilfe; (5) Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung aus Knappschaftsversicherung und Beamtenpensionsgesetzen; (6) Bezüge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitteln an Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden; (7) Geldrenten, Kapitalentschädigungen im Heilverfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit und durch Freiheitsentzug; (8) Entschädigungsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus dem Dienstverhältnis (Abfindung II); (9) Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses bis zu bestimmten Höchstbeträgen (§ 3 Nr. 9 EStG); (10) Heiratsbeihilfen und Geburtsbeihilfen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bis zur Höhe von 700 DM; (11) Beihilfen und Unterstützungen aus öffentlichen Kassen; (12) gesetzliche Arbeitgeber-Beiträge zur Sozialversicherung; (13) Wohngeld; (14) bestimmte Stipendien; (15) Zinsersparnisse bei einem unverzinslichen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehen unter bestimmten Voraussetzungen; (16) Aufwandsentschädigungen, Auslösungen; (17) Reisekosten aus öffentlichen Kassen, durchlaufende Gelder (soweit in den Bezügen unter (1) und (2) Verpflegungsmehraufwendungen enthalten sind, gelten Höchstbeträge); (18) Jubiläumsgeschenke bis zu gestaffelten Höchstbeträgen; (19) Trinkgelder bis zu 2.400 DM.
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