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Wohngeld

1. Begriff: Zuschuß zu den Aufwendungen für Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. - 2. Rechtsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) i. d. F. vom 1 .2 .1993 (BGBl I 183) m. spät. Änd. - 3. Formen: Wohngeld wird als Mietzuschuß (für Mieter etc.) und als Lastenzuschuß (für Eigentümer etc.) gewährt, beides als verlorener Zuschuß (nicht Darlehen). Auf Wohngeld besteht bei gegebenen Voraussetzungen Rechtsanspruch. - 4. Höhe: Wird jeweils gesondert ermittelt, unter Berücksichtigung der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens, der Höhe der zu berücksichtigenden Miete (des Mietwertes oder der Belastung). Abzulesen aus acht Tabellen, die Bestandteil des Gesetzes sind. - 5. Zuständig für Anträge und Entscheidungen i. d. R. die örtlichen Verwaltungsbehörden. - Auszahlung soll im voraus für jeweils ein oder zwei Monate erfolgen. - 6. Die Wohngeldausgaben von Bund und Ländern lagen 1990 bei rd. 3,9 Mrd. DM. - 7. Für die neuen Bundesländer ist seit dem 1. 10. 1991 das Wohngeld-Sondergesetz vom 22. 12. 1993 (BGBl I 2438). Das Wohngeldsondergesetz übernimmt die Grundsätze des Wohngeldgesetzes, berücksichtigt aber die besonderen Verhältnisse in den neuen Bundesländern durch eine vereinfachte Regelung. Die zusätzlichen Kosten für Heizung und Warmwasser werden wegen der Freigabe der Energiepreise als wohngeldfähige Kosten anerkannt. - Vgl. auch soziale Sicherung des Wohnens 2.

 

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